Einzelne Zweige der Verwaltung. 135
Staatskasse bestritten. Die Schulgemeinden werden gebildet
aus allen einer Familie oder Haushaltung vorstehenden im
Schulbezirk wohnhaften Personen, mit Ausnahme der Guts-
herren und der Geistlichen; die Leitung und Verwaltung ihrer
Angelegenheiten nimmt als Schulvorstand der Vorstand der-
jenigen Landgemeinde wahr, in deren Bezirk das Schulhaus
liegt. Der Schulvorstand hat indes keinen Einfluß auf die
Verwaltung der Schule, insbesondere nicht auf die Anstellung
der Lehrer: sie ist lediglich Sache des Staates; die Tätigkeit
des Schulvorstandes beschränkt sich auf die Verwaltung der
Kasse der Schulgemeinde und die Verteilung der Schullasten,
die übrigens der Bestätigung durch die Oberschulbehörde bedarf.
Die Errichtung neuer sowie die Übernahme bereits be-
stehender Privatlehranstalten bedarf der vorgängigen Ge-
nehmigung der Oberschulbehörde, der nähere Angaben über
das Lehrziel, die Lehrkräfte und die Unterrichtsräume zu
machen sind. Die Berechtigung zum Halten solcher Anstalten
kann den Vorstehern in gewissen Fällen von der Behörde ent-
zogen werden. Die für Privatschulen geltenden Vorschriften
finden auch auf die von Religionsgesellschaften, juristischen
Personen oder Vereinen errichteten oder gehaltenen Anstalten
Anwendung, namentlich auf die von der römisch-katholischen
Kirchengemeinde unterhaltene, zurzeit staatlich unterstützte
katholische Schule.
Als staatliche Fachschulen bestehen eine Gewerbeschule
mit landwirtschaftlicher Winterschule, eine Baugewerkschule
und eine unter einer besonderen Behörde stehende Navi-
gationsschule mit einer Abteilung für die Ausbildung von
Seemaschinisten. Die durch Gesetz vom 6. Februar 1906 *) er-
richtete kaufmännische Fortbildungsschule mit Besuchszwang
bis zum Abschluß des Schulhalbjahres, das der Vollendung des
18. Lebensjahres verangeht, steht unter der Aufsicht der Handels-
kammer und der Oberaufsicht der Oberschulbehörde; ihre Kosten
werden, abgesehen von eigenen Einnahmen, durch die Kaufmann-
schaft(oben S. 104) gedeckt, doch leistet der Staat einen durch
Rat- und Bürgerschluß zu bestimmenden Zuschuß und stellt die
Schulräume sowie Heizung und Beleuchtung unentgeltlich zur
Verfügung.