Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

8 Zweiter Abschnitt, 
Aus Art. 18 folgt, daß als Regierung im allgemeinen 
staatsrechtlichen Sinne und als Landesregierung im Sinne der 
Reichsgesetze lediglich der Senat anzusehen ist *). 
Zweiter Abschnitt. 
Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 
8 3. 
1. Allgemeines. 
Das Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck **) hat 
einen Flächeninhalt von 298,73 qkm, von denen 202,49 auf 
den an dem unteren Laufe und der Mündung der Trave 
liegenden Hauptteil, 96,24 auf die neun Enklaven entfallen. 
Es besteht aus der Stadt mit den Vorstädten, dem Städtchen ***) 
Travemünde und dem Landgebiet. Letzteres wird (z. B. für 
die Wahlen zur Bürgerschaft) unterschieden in den Trave- 
münder, Burgtor-, Holstentor-, Mühlentor- und Ritzerauer 
Landbezirk. Die Unterscheidung der Stadt und der Vorstädte 
(St. Gertrud, St. Jürgen und St. Lorenz) wird noch heute in 
der Gesetzessprache aufrecht erhalten, obwohl hinsichtlich der 
Verwaltung keine wesentlichen Unterschiede bestehen f). Außer 
*, Dagegen ist in den Fällen des Art. 186 des E.G. zum 
B.G.B. und des $ 92 der G.B.O., in denen die Regelung gewisser 
Angelegenheiten durch „landesherrliche Verordnung“ vorge- 
sehen ist, diese Regelung nicht ohne weiteres durch den Senat 
erfolgt (vgl. $ 53, Abs. 2 und $ 28 des AG. zur G.B.O. vom 
18. Dezember 1899, und für Hamburg Nöldeke, Ham- 
burgisches Landesprivatrecht 1907, 8. 48, sowie Seelig 
a. a. O., S. 60) 
**) Die freie und Hansestadt Lübeck, ein Beitrag zur 
Landeskunde, 1890. 
***) Städtchen“ ist die amtliche Bezeichnung Trave- 
mündes. 
7) Z. B. in der Bauordnung für die Stadt Lübeck, deren 
Vorstädte und Vororte, sowie für Travemünde vom 25. Mai 1903; 
der hier gebrauchte Begriff „Vororte“ hat Bedeutung für den 
Anbau. (Gesetz vom 27. Dezember 1893, betreffend den An-
	        
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