Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 11 
Staatsbürgerrecht betreffend, jetzt vom 15. Dezember 1902, 
mit Nachtrag vom 31. Juli 1907, neu bekannt gemacht unter 
dem 2. Oktober 1907 (siehe unten S. 28); durch dies Gesetz 
wurde dasjenige vom 28. November 1870 über den gleichen 
Gegenstand aufgehoben. Während letzteres den Erwerb des 
Bürgerrechts unter anderem von der Zahlung einer Gebühr und 
der Entrichtung eines Stempels abhängig machte, beseitigte das 
Gesetz vom 15. Dezember 1902 in dem Bestreben, die Zahl der 
Bürger zu vergrößern, jede derartige Schranke: danach sollte 
grundsätzlich jeder volljährige oder für volljährig erklärte 
männliche Angehörige des lübeckischen Freistaates berechtigt 
sein, gegen Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Voll- 
jährigkeit, Staatsangehörigkeit, Leistung des Bürgereides) die 
Erteilung des lübeckischen Staatsbürgerrechtes zu begehren. 
Der Zweck dieser Änderung wurde erreicht: die Zahl der 
Bürger erfuhr in den Jahren 1902—1905 eine erhebliche 
Steigerung. Aber zugleich wuchs damit die Gefahr, deren 
Erkenntnis zu der unten S. 27ff. zu besprechenden Ver- 
fassungsrevision von 1905 führte. Brachte letztere eine Ein- 
schränkung des allgemeinen gleichen Bürgerschaftswahlrechts, 
so schien auch die Aufstellung erschwerender Voraussetzungen 
für den Erwerb des Bürgerrechts geboten. Durch Nachtrag 
vom 19. Februar 1906 wurde bestimmt, daß zum Erwerb des 
Bürgerrechts nur diejenigen lübeckischen Staatsangehörigen 
berechtigt sein sollten, die seit mindestens fünf aufeinander 
folgenden Jahren ihren Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiet 
gehabt und während dieser Zeit alljährlich Einkommensteuer 
bezahlt hätten. Die letztere Voraussetzung ist durch den 
Nachtrag vom 31. Juli 1907 dahin bestimmt worden, daß all- 
jährlich so viel an Einkommensteuer gezahlt sein muß, als 
für ein Einkommen in Höhe des niedrigsten steuerpflichtigen 
Betrages zu entrichten gewesen ist, und daß Steuerbeträge, 
von deren Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen 
Grunde befreit worden ist, als gezahlt angesehen werden. Eine 
Ausnahme in bezug auf die Erfordernisse des Wohnsitzes und 
der Zahlung von Einkommensteuer besteht für Beamte und 
Notare (Abs. 2 des Art. 3 in der Fassung vom 31. Juli 1907). 
Das hängt damit zusammen, daß nach $ 10 Abs. 4 des Be- 
amtengesetzes in der Fassung vom 29. April 1899 die auf
	        
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