98 Dritter Abschnitt.
am 4. Februar 1905 Bericht. Sie wies die Größe der er-
wähnten Gefahr nach und empfahl in ihrer Mehrheit, unter
Beseitigung des Zensus Wählerklassen einzuführen, von denen
die erste, diejenigen Bürger umfassend, die 2000 Mk. und
mehr versteuerten, 105, und die zweite, alle übrigen wahl-
berechtigten Bürger umfassend, 15 Vertreter wählen sollte;
zugleich wurde vorgeschlagen, auch zum Erwerb des Bürger-
rechts nur diejenigen zuzulassen, die seit mindestens 5 Jahren
in Lübeck Einkommensteuer gezahlt hätten. Diese Vorschläge
wurden mit Änderungen nicht grundsätzlicher Art Gesetz; die
dementsprechend abgeänderte Verfassung und die Abänderung
des Gesetzes über den Erwerb des Staatsbürgerrechts wurden
unter dem 9. August 1905 bzw. dem 19. Februar 1906 be-
kannt gemacht. Durch Gesetz vom 9. August 1905 wurde
außerdem die oben erwähnte Übergangsbestimmung über das
Wahlrecht der vor dem 1. Dezember 1902 wahlberechtigt ge-
wordenen Bürger aufgehoben. Zugleich wurden durch be-
sonderes Gesetz Bestimmungen über die Überleitung zu den
abgeänderten Vorschriften der Verfassung getroffen, nachdem
schon vorher durch Gesetz vom 20. März 1905, betreffend die
Ergänzungswahlen zur Bürgerschaft im Jahre 1905, die Wahl
vom Juli auf den November verlegt und die Dauer der Man-
date der ausscheidenden Vertreter bis zur ersten Versammlung
nach den Neuwahlen verlängert war. Auch wurde unter dem
9. August 1905 ein neues Gesetz, das Verfahren bei der Wahl
der Mitglieder der Bürgerschaft betreifend, erlassen. Einige
Zweifel in der Auslegung der neuen Bestimmungen veranlaßten
eine nochmalige Revision der betreffenden Artikel der Ver-
fassung und des Gesetzes über das Staatsbürgerrecht, die durch
Beschlüsse vom 17. und 31. Juli 1907 beendigt wurde. Zu-
gleich wurde die am 9. August 1905 beseitigte Übergangs-
bestimmung vom 15. Dezember 1902 im wesentlichen wieder-
hergestellt. Durch Rat- und Bürgerbeschluß vom 30. Sep-
tember 1907 wurde der Senat ermächtigt, die Verfassung und
das Gesetz, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, in
der danach geltenden Fassung neu zu veröffentlichen. Dies
ist unter dem 2. Oktober 1907 geschehen. Jetzt gilt für die
Wahl der Vertreter und das bei ihr zu beobachtende Verfahren
folgendes: