Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 39 
Zur Teilnahme an der Wahl ist nach Art. 20 der Verf. 
jeder Bürger (hierüber siehe oben S. 10ff.) berechtigt, der 
das 25. Lebensjahr vollendet, seit Beginn des vierten der 
Wahl vorangehenden Steuerjahres dauernd seinen Wohnsitz 
im lübeckischen Staatsgebiet gehabt und während dieser Zeit 
alljährlich mindestens so viel an Einkommensteuer gezahlt 
hat, als für ein Einkommen in Höhe des niedrigsten steuer- 
pflichtigen Betrages (zurzeit sind Einkommen bis 600 Mk. 
steuerfrei) von ihm zu entrichten war. Steuerbeträge, von 
deren Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen 
Grunde befreit war, werden als gezahlt angesehen. Im Jahre 
der Wahl muß dem Erfordernis der Einkommensteuerzahlung 
für die Zeit bis zum 30. Juni entsprochen sein*). Die in 
Lübeck wohnhaften Ehrenbürger (siehe oben S. 14) sind zur 
Teilnahme an der Wahl berechtigt, auch wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 20 nicht vorliegen. Von der Ausübung 
des Wahlrechts ausgeschlossen sind nach Art. 21: 
1. diejenigen, welche unter Vormundschaft stehen; 
2. diejenigen, über deren Vermögen das Konkursver- 
fahren eröffnet ist, bis nach Beendigung des Verfahrens; 
3. diejenigen, über deren Vermögen während eines Zeit- 
raumes von fünf Jahren vor der Wahl das Konkursverfahren 
wegen mangelnder Masse entweder nicht eröffnet oder ein- 
gestellt ist; 
4. diejenigen, welche während eines Zeitraums von fünf 
Jahren vor der Wahl den Offenbarungseid (Zivilprozeßordnung 
$ 807) geleistet oder sich darauf berufen haben; 
d. diejenigen, welche eine Armenunterstützung aus Öffent- 
lichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorauf- 
gegangenen Jahre bezogen haben. 
Diejenigen Bürger, die bis zum 15. Dezember 1902 das 
Bürgerrecht erworben haben und nach den bis zu diesem 
Zeitpunkt geltenden Bestimmungen an der Wahl der Vertreter 
teilzunehmen berechtigt waren, behalten dies Recht, auch wenn 
die Voraussetzungen des Art. 20 nicht vorliegen; jedoch finden 
*) Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verf. enthält noch eine ent- 
sprechende Vorschrift für außerordentliche Ersatzwahlen.
	        
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