Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 33 
im Dezember *) jedes zweiten Jahres scheiden diejenigen Ver- 
treter aus, die sechs Jahre vorher, sowie diejenigen, die für 
den Rest der Amtszeit von solchen Vertretern gewählt sind. 
Die Wahlen finden regelmäßig alle zwei Jahre statt. Für 
während ihrer Amtsdauer ausgeschiedene Mitglieder der 
Bürgerschaft werden nicht sofort Ersatzmänner gewählt, viel- 
mehr schreibt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur vor, daß, sobald die 
Zahl der vorhandenen Vertreter auf 108 gesunken ist, die 
Ersatzwahl für die vorzeitig Ausgeschiedenen ohne Verzug 
vorgenommen werden muß, sofern nicht innerhalb der nächsten 
sechs Monate die regelmäßigen Wahlen bevorstehen. — Aus- 
geschiedene Vertreter können sofort wieder gewählt werden. 
In den einzelnen Abteilungen der Weahlbezirke werden 
alle zu wählenden Vertreter in einem Wahlgange gewählt. 
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Sind in einer Abteilung oder einem Bezirke 
Vertreter auf Wahlzeiten von verschiedener Dauer zu wählen, 
so gelten diejenigen, auf welche sich die höchsten Stimmen- 
zahlen vereinigt haben, für die längsten und die übrigen nach 
der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl je für die kürzeren Wahl- 
zeiten als gewählt. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das 
Los. Wer in mehreren Bezirken oder Abteilungen gewählt 
ist, gilt da als gewählt, wo er die meisten Stimmen erhalten hat. 
Die ordentlichen Wahlen zur Bürgerschaft finden jetzt in 
den ersten zwanzig Tagen des November statt. Sie erfolgen 
gleichzeitig an einem Tage in allen Bezirken und Abteilungen 
des Städtchens Travemünde und des Landgebietes und an 
einem späteren Tage gleichzeitig in allen Bezirken und Ab- 
teilungen der Stadt und der Vorstädte. Die Tage der Wahl 
werden im September vom Bürgerausschusse bestimmt. Die 
Gewählten treten am ersten Montag im Dezember in die Bürger- 
schaft ein. Die Wahlhandlung wird durch einen Wahlvor- 
stand geleitet; der Vorsitzende des Vorstandes, der Mitglied 
*, Zurzeit gelten indes noch die Vorschriften des Ge- 
setzes vom 9. August 1905, betreffend UÜbergangsbestim- 
mungen in Anlaß der Abänderung der Art. 20 ff. der Verfassung 
der freien und Hansestadt Lübeck vom 5. April 1875, die hier 
unerörtert bleiben müssen. 
Brückner, Lübeck. 3
	        
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