Die Organisation des Staates. 33
im Dezember *) jedes zweiten Jahres scheiden diejenigen Ver-
treter aus, die sechs Jahre vorher, sowie diejenigen, die für
den Rest der Amtszeit von solchen Vertretern gewählt sind.
Die Wahlen finden regelmäßig alle zwei Jahre statt. Für
während ihrer Amtsdauer ausgeschiedene Mitglieder der
Bürgerschaft werden nicht sofort Ersatzmänner gewählt, viel-
mehr schreibt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur vor, daß, sobald die
Zahl der vorhandenen Vertreter auf 108 gesunken ist, die
Ersatzwahl für die vorzeitig Ausgeschiedenen ohne Verzug
vorgenommen werden muß, sofern nicht innerhalb der nächsten
sechs Monate die regelmäßigen Wahlen bevorstehen. — Aus-
geschiedene Vertreter können sofort wieder gewählt werden.
In den einzelnen Abteilungen der Weahlbezirke werden
alle zu wählenden Vertreter in einem Wahlgange gewählt.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Sind in einer Abteilung oder einem Bezirke
Vertreter auf Wahlzeiten von verschiedener Dauer zu wählen,
so gelten diejenigen, auf welche sich die höchsten Stimmen-
zahlen vereinigt haben, für die längsten und die übrigen nach
der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl je für die kürzeren Wahl-
zeiten als gewählt. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das
Los. Wer in mehreren Bezirken oder Abteilungen gewählt
ist, gilt da als gewählt, wo er die meisten Stimmen erhalten hat.
Die ordentlichen Wahlen zur Bürgerschaft finden jetzt in
den ersten zwanzig Tagen des November statt. Sie erfolgen
gleichzeitig an einem Tage in allen Bezirken und Abteilungen
des Städtchens Travemünde und des Landgebietes und an
einem späteren Tage gleichzeitig in allen Bezirken und Ab-
teilungen der Stadt und der Vorstädte. Die Tage der Wahl
werden im September vom Bürgerausschusse bestimmt. Die
Gewählten treten am ersten Montag im Dezember in die Bürger-
schaft ein. Die Wahlhandlung wird durch einen Wahlvor-
stand geleitet; der Vorsitzende des Vorstandes, der Mitglied
*, Zurzeit gelten indes noch die Vorschriften des Ge-
setzes vom 9. August 1905, betreffend UÜbergangsbestim-
mungen in Anlaß der Abänderung der Art. 20 ff. der Verfassung
der freien und Hansestadt Lübeck vom 5. April 1875, die hier
unerörtert bleiben müssen.
Brückner, Lübeck. 3