Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 43 
Mitte einen Wortführer und zwei Stellvertreter für ihn auf 
ein Jahr; die Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzu- 
nehmen. Der Bürgerausschuß wählt ferner einen Protokoll- 
führer auf fünf Jahre, der wie derjenige der Bürgerschaft aus 
der Staatskasse besoldet wird und nicht mit ihm identisch 
sein darf. 
Auch der Bürgerausschuß hat das Selbstversammlungs- 
recht. Er tritt nach Art. 58 regelmäßig, außer im August, 
alle vierzehn Tage im Rathause zur Zeit der Versammlungen 
des Senates zusammen*); bei besonderer Veranlassung kann 
der Senat ihn auch zu einer anderen Zeit durch den Wort- 
führer zusammen berufen lassen. Außerdem kann der Wort- 
führer selbst eine Versammlung des Bürgerausschusses an- 
setzen, so oft sie ihm notwendig erscheint; verpflichtet ist er 
dazu, sobald sechs Mitglieder des Bürgerausschusses es be- 
gehren und den Zweck der Berufung in einem schriftlichen 
Antrage darlegen. 
Über den Geschäftsgang enthält die Verfassung selbst 
nur einzelne Vorschriften; im übrigen ist seine Bestimmung 
nach Art. 66 dem Bürgerausschusse selbst überlassen. Zur 
Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von 
mindestens zwei Dritteilen sämtlicher Mitglieder des Bürger- 
ausschusses erforderlich. Die Anträge des Senates werden 
dem Bürgerausschusse in schriftlicher Abfassung durch Kom- 
missare überbracht und von diesen mit dem Bürgerausschusse 
besprochen **, Die Abstimmung erfolgt, wenn ein dahin 
gehender Antrag gestellt ist, erst nach Entfernung der Senats- 
kommissare. Um eine glatte und doch gründliche Erledigung 
der Geschäfte zu sichern, besteht ebenso wie für die Bürger- 
*) Bürgerausschuß und Senat halten also immer gleich- 
zeitig Sitzungen ab. Der Bürgerausschuß tritt allerdings ge- 
wöhnlich etwas früher zusammen als der Senat, meist um 
1l Uhr. — Gleichzeitiges Tagen der Bürgerschaft und des 
Senates ist von der Verfassung nicht angeordnet; bis zur 
Einführung der Abendsitzungen der Bürgerschaft pflegte indes 
der Senat auch an den Tagen, an denen sie sich versammelte, 
Sitzungen abzuhalten. 
**) Regelmäßig sind sie den Mitgliedern des Bürgeraus- 
schusses vorher schon im Druck zugegangen.
	        
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