Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

58 Dritter Abschnitt. 
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, daß es viel- 
mehr nach dem Nachtrag zu der Verordnung vom 18. Juni 
1860, die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung 
öffentlicher bürgerlicher Anstellungen betreffend, vom 9. August 
1905 genügt, daß sie Bürger und nicht aus den Gründen des 
Art. 21 der Verfassung (Eröffnung des Konkurses u. dgl.) von 
der Ausübung des Wahlrechts zur Bürgerschaft ausgeschlossen 
sind; daß die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz 
des Wahlrechts (Vollendung des 25. Lebensjahres, fünfjähriger 
Wohnsitz in Lübeck und Zahlung von Einkommensteuer 
während dieser Zeit) erfüllt sind, ist dagegen nicht erforder- 
lich. Schon aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die aus 
Senatoren und Bürgern zusammengesetzten Verwaltungs- 
behörden nicht etwa wie die verwaltenden Deputationen in 
Bremen aus Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft 
gebildete Ausschüsse zur Ausübung ihrer gemeinschaftlichen 
Rechte sind (Bollmann a. a. O. S. 86ff.), und daß daher 
Folgerungen aus den für das Verhältnis dieser Staatskörper 
zueinander geltenden Grundsätzen für sie nicht gezogen 
werden dürfen. Sie sind vielmehr jedenfalls von der Bürger- 
schaft völlig unabhängige, selbständige kollegiale Organe, die 
nur der Öberaufsicht und Leitung des Senates unterstehen, 
und deren Tätigkeit auch nicht einmal in der Idee einen Teil 
des Zusammenwirkens des Senates und der Bürgerschaft bildet. 
Die Behörden erledigen grundsätzlich alle ihre Arbeiten 
in kollegialen Sitzungen, die je nach dem Umfange der Ge- 
schäfte seltener oder häufiger, bei den größeren Behörden 
meist allwöchentlich, stattfinden und von dem Vorsitzenden 
anberaumt werden. Über den Gang der Verhandlungen und 
die gefaßten Beschlüsse wird, jetzt meist von einem höheren 
Subalternbeamten der betreffenden Behörde, früher vielfach 
von einem das Geschäft nebenamtlich gegen Vergütung wahr- 
nehmenden Rechtsanwalt *), ein Protokoll aufgenommen. Die 
*) Über diese Protokollführung und ihre Bedeutung für die 
Vorbereitung auf die Teilnahme am öffentlichen Leben in 
früherer Zeit vergleiche E. F. Fehling, Bürgermeister Behn, 
S. 8lfi. — Im Finanzdepartement z. B. wird die Protokoll- 
führung noch heute von einem Rechtsanwalt wahrgenommen.
	        
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