Die Organisation des Staates. 59
Abfassung der Berichte nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse,
der Schreiben, Beschlüsse usw. ist Sache des Vorsitzenden.
Berichte von größerer Bedeutung pflegen der Behörde zur
Genehmigung vorgelegt zu werden. Dieser Grundsatz der
kollegialen Behandlung ist bei den meisten Behörden insofern
durchbrochen, als geringfügigere, teils durch generelle Be-
schlüsse, teils durch das Herkommen bestimmte Angelegen-
heiten von dem Vorsitzenden allein erledigt werden, ein Ver-
fahren, das zur Vermeidung von Verzögerungen und Weit-
läufigkeiten notwendig ist.
Die größeren Behörden zerfallen teils nach gesetzlicher
Vorschrift, teils nach dem Herkommen in Abteilungen oder
Sektionen, denen entweder nur eine vorbereitende, begut-
achtende Tätigkeit zukommt oder die selbständige Erledigung
einzelner Angelegenheiten obliegt. In diesen Abteilungen
pflegt eins der senatorischen Mitglieder der Behörde den
Vorsitz zu führen. Sie erledigen ihre Arbeiten ebenso wie
die Behörde selbst teils in Sitzungen, teils durch den Vor-
sitzenden; in den Sitzungen wird wie in denen der Behörde
ein Protokoll geführt.
Den Behörden ist, wie oben S. 39 erwähnt, nach Art. 51
Ziffer 1 der Verfassung im allgemeinen die Verwaltung des
Staatsvermögens übertragen. Sie unterliegen hierbei wie in
bezug auf ihre sonstige Tätigkeit der Leitung und Aufsicht
des Senates (vgl. oben S. 16), der befugt ist, ihnen Aufträge
und Anweisungen zu erteilen. Beschwerden gegen die Be-
schlüsse, Maßregeln und Anordnungen der Behörden gehen
an den Senat. Zu der Bürgerschaft stehen die Behörden
nicht in unmittelbaren Beziehungen; insbesondere findet
zwischen ihnen und der Bürgerschaft kein Geschäftsverkehr
statt*). Die einzelnen Behörden verkehren miteinander teils
unmittelbar, teils durch Vermittlung des Senates.
*) Wenn z. B. eine von der Bürgerschaft zur Vorprüfung
einer Senatsvorlage eingesetzte Kommission Auskunft von
einer Behörde wünscht, so hat sie sich nicht an diese, sondern
an den für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft bestellten
ständigen Senatskommissar zu wenden, der den Wunsch dem
Senate übermittelt, worauf der Senat die Auskunft von der
Behörde einzieht und sie durch den ständigen Kommissar der
Kommission zugehen läßt.