Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 59 
Abfassung der Berichte nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse, 
der Schreiben, Beschlüsse usw. ist Sache des Vorsitzenden. 
Berichte von größerer Bedeutung pflegen der Behörde zur 
Genehmigung vorgelegt zu werden. Dieser Grundsatz der 
kollegialen Behandlung ist bei den meisten Behörden insofern 
durchbrochen, als geringfügigere, teils durch generelle Be- 
schlüsse, teils durch das Herkommen bestimmte Angelegen- 
heiten von dem Vorsitzenden allein erledigt werden, ein Ver- 
fahren, das zur Vermeidung von Verzögerungen und Weit- 
läufigkeiten notwendig ist. 
Die größeren Behörden zerfallen teils nach gesetzlicher 
Vorschrift, teils nach dem Herkommen in Abteilungen oder 
Sektionen, denen entweder nur eine vorbereitende, begut- 
achtende Tätigkeit zukommt oder die selbständige Erledigung 
einzelner Angelegenheiten obliegt. In diesen Abteilungen 
pflegt eins der senatorischen Mitglieder der Behörde den 
Vorsitz zu führen. Sie erledigen ihre Arbeiten ebenso wie 
die Behörde selbst teils in Sitzungen, teils durch den Vor- 
sitzenden; in den Sitzungen wird wie in denen der Behörde 
ein Protokoll geführt. 
Den Behörden ist, wie oben S. 39 erwähnt, nach Art. 51 
Ziffer 1 der Verfassung im allgemeinen die Verwaltung des 
Staatsvermögens übertragen. Sie unterliegen hierbei wie in 
bezug auf ihre sonstige Tätigkeit der Leitung und Aufsicht 
des Senates (vgl. oben S. 16), der befugt ist, ihnen Aufträge 
und Anweisungen zu erteilen. Beschwerden gegen die Be- 
schlüsse, Maßregeln und Anordnungen der Behörden gehen 
an den Senat. Zu der Bürgerschaft stehen die Behörden 
nicht in unmittelbaren Beziehungen; insbesondere findet 
zwischen ihnen und der Bürgerschaft kein Geschäftsverkehr 
statt*). Die einzelnen Behörden verkehren miteinander teils 
unmittelbar, teils durch Vermittlung des Senates. 
*) Wenn z. B. eine von der Bürgerschaft zur Vorprüfung 
einer Senatsvorlage eingesetzte Kommission Auskunft von 
einer Behörde wünscht, so hat sie sich nicht an diese, sondern 
an den für die Verhandlungen mit der Bürgerschaft bestellten 
ständigen Senatskommissar zu wenden, der den Wunsch dem 
Senate übermittelt, worauf der Senat die Auskunft von der 
Behörde einzieht und sie durch den ständigen Kommissar der 
Kommission zugehen läßt.
	        
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