64 Dritter Abschnitt.
ledigung berufenen Organe nach Art. 18 Abs. 2 der Ver-
fassung nicht entstehen können.
Als Gemeindeangelegenheit anzusehen ist zunächst die
Verwaltung derjenigen Einrichtungen, die als städtische Ge-
meindeanstalten bezeichnet werden*. Dies sind die Gas-
anstalten (mit Fernleitungen nach Travemünde, Dänischburg,
Israelsdorf, Schlutup und dem oldenburgischen Flecken
Schwartau), das städtische Elektrizitätswerk, das Elektrizitäts-
werk in Travemünde, die Stadtwasserkunst, das Wasserwerk
in Travemünde, der Schachthof, die Viehmarkthalle, die
(Quarantäneanstalt, die Schweinemastanstalt und die Markt-
halle. Ferner sind hier zu erwähnen die städtische und die
vorstädtische Brandassekuranzkasse. Die Verwaltung aller
dieser Einrichtungen liegt einer aus dem früheren Departe-
ment der Brandassekuranzkasse hervorgegangenen besonderen
Behörde, der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeinde-
anstalten ob, die nach der Bekanntmachung vom 3. Februar
1902, betreffend Abänderung der Bekanntmachung vom 22. Juli
1874, Änderungen in der Benennung, der Zusammensetzung
und dem Wirkunsskreise der Brandassekuranzkasse betreffend,
aus drei Senatsmitgliedern und zehn bürgerlichen Deputierten
besteht. Die Mitglieder müssen ihren regelmäßigen Wohnsitz
in der Stadt Lübeck oder in einer ihrer Vorstädte haben,
und unter den bürgerlichen Deputierten müssen sich min-
destens vier Interessenten der städtischen Brandassekuranz-
kasse (eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Feuerversiche-
rungsvereins) befinden. Außerdem erscheinen als Gemeinde-
angelegenheiten das Einquartierungswesen für die Stadt Lübeck
und deren Vorstädte nach Maßgabe des Einquartierungs-
statutes vom 7. März 1894, das Feuerlöschwesen nach der
Verordnung vom 29. Juni 1893, betreffend das Feuerlösch-
wesen der Stadt Lübeck, und seit kurzem das früher kirch-
liche Bestattungswesen nach der Friedhofs- und Begräbnis-
*) So bezeichnet wird außer den im Text erwähnten Ein-
richtungen auch die für die Stadt und die Vorstädte be-
stehende Gesindekrankenkasse (3 2 Abs. 1 der Verordnung,
die Gesindekrankenkasse betreffend, in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Januar 1895), ihre Verwaltung ist aber
dem Stadt- und Landamte übertragen.