68 Dritter Abschnitt.
angelegenheiten bezeichneten Gegenstände bestimmt ist. als
Gemeinde-, das übrige als Staatsvermögen betrachten müssen.
Aus dem oben erwähnten Grundsatze des Art. 13 Abs. 2
der Verfassung, der eine Unterscheidung der zur Erledigung
der Gemeindeangelegenheiten berufenen obersten Organe von
den Organen des Staates ausschließt und dadurch eine all-
gemeine Gliederung auch der Behörden in Staats- und Ge-
meindebehörden verhindert hat, ergeben sich gewisse Schwierig-
keiten für die Ausführung der Reichsgesetze, die eine solche
Gliederung voraussetzen. In $ 33 Abs. 4 der Gewerbeordnung
heißt es z. B., daß vor der Erteilung der Erlaubnis zum Be-
triebe der Gast- und Schankwirtschaft die Ortspolizei- und
die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören sind. Die Erlaubnis
wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt;
dies ist nach Artikel II der Bekanntmachung, betreffend die
Ausführung der Gewerbeordnung, von 11. Mai 1898 das
Polizeiamt. Nach Art. 1 Nr. 6 dieser Bekanntmachung tritt
aber das Polizeiamt zugleich in Wirksamkeit als Polizeibehörde
und Ortspolizeibehörde und nach Art. 1Nr. 8, soweit die Stadt
und die Vorstädte in Betracht kommen, als Gemeindebehörde
in den Fällen des $ 33 der Gewerbeordnung. Die Befugnis
des Senates, in der von ihm allein erlassenen Bekanntmachung
solche Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Behörden
unter der Bezeichnung: Gemeindebehörde, Polizeibehörde,
Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, ist nach $ 155 Abs. 2
der Gewerbeordnung nicht zu beanstanden, ob aber die er-
folgte Regelung dem Abs. 4 des $ 33 voll gerecht wird, der
doch vorauszusetzen scheint, daß die die Erlaubnis erteilende
Behörde nicht die Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde ist, darf
bezweifelt werden *).
*) Vgl. über ähnliche Fälle, die sich auch für Lübeck
leicht vermehren ließen, für Hamburg Sep S. 44f. und
für Bremen und Hamburg Bollmann, 8. 108 f., insbesondere
die bei letzterem in Anm. 2 angeführten gerichtlichen Ent-
scheidungen.