Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 77 
Weitere Vorschriften über die Voraussetzungen der straf- 
rechtlichen und zivilrechtlichen Verfolgung öffentlicher Be- 
amten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Aus- 
übung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen ($ 11 des 
E. G. zum G.V.G.) fehlen. 
Zur Bekleidung von Nebenämtern und zur Übernahme 
einer Nebenbeschäftigung, mit der eine fortlaufende Renume- 
ration verbunden ist, bedarf es der Erlaubnis des Senates 
oder der von diesem zur Erteilung der Genehmigung ermäch- 
tigten vorgesetzten Behörde. Jeder Beamte muß sich die 
Übertragung seiner Berufsbildung entsprechender Dienst- 
geschäfte, auch wenn sie in seiner ursprünglichen Dienst- 
anweisung nicht enthalten waren, sowie die Versetzung in 
ein anderes seiner Berufsbildung und bisherigen Stellung ent- 
sprechendes Amt ohne Schmälerung seines Diensteinkommens 
gefallen lassen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert; 
ob diese Voraussetzungen vorhanden sind, unterliegt im 
Zweifelsfalle der Entscheidung des Senates. Wenn das von 
einem Beamten verwaltete Amt aufhört, kann er vom Senate 
unter Bewilligung von drei Vierteilen seines Diensteinkommens 
als Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzt werden *). 
Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten verletzt, 
begeht ein Disziplinarvergehen und hat eine Disziplinarstrafe 
verwirkt. Solche Strafen sind 1. ÖOrdnungsstrafen, d. h. 
Warnung, Verweis und Geldbuße bis zu 300 Mk.; 2. Ent- 
fernung aus dem Amte, d. h. Versetzung in ein anderes 
der Berufsbildung des Beamten entsprechendes Amt unter 
Minderung des Diensteinkommens und Dienstentlassung, grund- 
sätzlich unter Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt **. War- 
nungen und Verweise können von jedem Vorgesetzten erteilt, 
Geldbußen von der vorgesetzten Behörde verhängt werden. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet binnen zwei 
Wochen Rekurs an den Senat statt. Der Entfernung aus dem 
Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen, 
dessen Einleitung der Senat verfügt. Es besteht in einer 
*) Das Nähere siehe in SS 29—34 des Gesetzes. 
**), TJber das Verhältnis der disziplinarischen zur gericht- 
lichen Ahndung vgl. die $$ 42 und 43 des Gesetzes.
	        
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