78 Dritter Abschnitt.
schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhand-
lung. Für die Dauer des Verfahrens werden vom Senate ein
öffentlicher Ankläger und ein Untersuchungsbeamter bestellt,
ersterer aus den Beamten der Staatsanwaltschaft oder den
Rechtsanwälten, letzterer auf Vorschlag des Präsidiums des
Landgerichts aus den Richtern. Die Entscheidung erfolgt in
erster und letzter Instanz durch einen aus zwei Senatoren
und drei Richtern bestehenden Disziplinarhof, dessen Mit-
glieder, die richterlichen auf Vorschlag des Präsidiums des
Landgerichts, vom Senate auf je sechs Jahre ernannt werden.
Nach Schluß der Voruntersuchung übersendet der Unter-
suchungsbeamte die Akten dem Senate, der mit Rücksicht auf
ihren Ausfall das Verfahren einstellen und geeignetenfalls
eine ÖOrdnungsstrafe verhängen kann; die Einstellung muß
erfolgen, sobald der Angeschuldigte seinen Abschied mit Ver-
zicht auf Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht. Beschließt
der Senat die Verweisung an den Disziplinarhof, so findet die
nichtöffentliche mündliche Verhandlung vor dem Disziplinar-
hofe statt, zu der der Angeschuldiste einen bei den lübecki-
schen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt als Verteidiger
zuziehen kann. Die Entscheidung kann nur auf Freisprechung
oder auf Verurteilung, aber auch auf Verurteilung zu einer
bloßen Ordnungsstrafe lauten. Für das Disziplinarverfahren
gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Land-
gerichte gehörenden Strafsachen; jedoch hängt die Vereidigung
von Zeugen und Sachverständigen vom richterlichen Ermessen
ab. Abgesehen von den Fällen einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (Str.P.O. $ 234) und einer Wiederauf-
nahme des geschlossenen Verfahrens (Str.P.0. 8$ 399 ff.)
finden gegen die Entscheidung des Disziplinarhofes keinerlei
Rechtsmittel statt.
Vorläufige Dienstenthebung (Suspension), grundsätzlich
unter Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens, tritt
von Rechts wegen ein, wenn in einem gerichtlichen Strafver-
fahren die Verhaftung eines Beamten beschlossen oder gegen
ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht; außer-
dem kann der Senat sie verfügen, sobald gegen den Beamten