Die Funktionen des Staates. S5
Vorgehen aber nicht beeinflußt werden *). In anderen Fällen
hat sich der Senat durch die Bürgerschaft ermächtigen lassen,
Gesetze in ihrer neuen und geltenden Gestalt nochmals zu
veröffentlichen: so durch $ 2 des vierten Nachtrags zur Ver-
ordnung vom 27. Mai 1872, die Veräußerungsabgabe betreffend,
vom 18. Dezember 1899 und durch den Rat- und Bürger-
schluß vom 30. September 1907 (neue Bekanntmachung der
Verfassung, oben S. 5 und 28) **).
Die Bestimmungen der Verfassung (Art. 50 III) über das
Verordnungsrecht ***) des Senates sind oben S. 16 und 38 bereits
kurz erwähnt. Danach werden polizeiliche Verfügungen und
lediglich die Handhabung bestehender Gesetze betreffende
Verordnungen }) vom Senate allein beschlossen; doch ist bei
Verkündigung der letzteren stets das Gesetz zu bezeichnen,
um dessen Handhabung es sich handelt. Diese Vorschriften
gelten sowohl für Gegenstände, die der landesrechtlichen
Regelung unterliegen}f) wie für solche Rechtsgebiete, für die
die Reichsgesetzgebung zuständig istfff). Dem Senate ist
durch sie aber keineswegs das Recht eingeräumt, sogenannte
Ausführungsgesetze zu den Reichsgesetzen ohne Mitwirkung
der Bürgerschaft zu erlassen: handelt es sich doch dabei
*) Nicht korrekt ist es deshalb, wenn selbst in Gesetzen,
wie in dem Nachtrag vom 26. Februar 1902, das Beamten-
gesetz mit dem Datum des 29. April 1899 zitiert wird.
**) Vorschriften über die Berichtigung von Druckfehlern
in Gesetzen bestehen nicht; gelegentlich hat der Senat den
berichtigten Text nochmals bekanntgemacht (vgl. die Berich-
tigung des Nachtrages vom 19. Juli 1899 zur Landgemeinde-
ordnung: Bekanntmachung vom 17. Februar 1900).
***) Verordnung hier im formellen Sinne: Laband,
Reichsstaatsrecht 1907, S. 127.
+) Nur Verordnungen in Handelssachen bedürfen ebenso
wie Gesetze immer der Mitgenehmigung der Bürgerschaft
(Art. 50 III der Verfassung und dazu Protokoll der gemein-
samen Verfassungsrevisionskommission vom 1. November 1847).
) Ein Beispiel hierfür bietet die Anweisung für das
Verfahren bei der Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen
und Karten vom 28. April 1880.
+tH) Vgl. z. B. die Bekanntmachung, betreffend die Be-
handlung der zum Zwecke der Zustellung niedergelesten Schrift-
stücke vom 23. Juni 1880 (zu 8 167, jetzt 182 d. Z.P.O.).