Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Funktionen des Staates. S5 
Vorgehen aber nicht beeinflußt werden *). In anderen Fällen 
hat sich der Senat durch die Bürgerschaft ermächtigen lassen, 
Gesetze in ihrer neuen und geltenden Gestalt nochmals zu 
veröffentlichen: so durch $ 2 des vierten Nachtrags zur Ver- 
ordnung vom 27. Mai 1872, die Veräußerungsabgabe betreffend, 
vom 18. Dezember 1899 und durch den Rat- und Bürger- 
schluß vom 30. September 1907 (neue Bekanntmachung der 
Verfassung, oben S. 5 und 28) **). 
Die Bestimmungen der Verfassung (Art. 50 III) über das 
Verordnungsrecht ***) des Senates sind oben S. 16 und 38 bereits 
kurz erwähnt. Danach werden polizeiliche Verfügungen und 
lediglich die Handhabung bestehender Gesetze betreffende 
Verordnungen }) vom Senate allein beschlossen; doch ist bei 
Verkündigung der letzteren stets das Gesetz zu bezeichnen, 
um dessen Handhabung es sich handelt. Diese Vorschriften 
gelten sowohl für Gegenstände, die der landesrechtlichen 
Regelung unterliegen}f) wie für solche Rechtsgebiete, für die 
die Reichsgesetzgebung zuständig istfff). Dem Senate ist 
durch sie aber keineswegs das Recht eingeräumt, sogenannte 
Ausführungsgesetze zu den Reichsgesetzen ohne Mitwirkung 
der Bürgerschaft zu erlassen: handelt es sich doch dabei 
*) Nicht korrekt ist es deshalb, wenn selbst in Gesetzen, 
wie in dem Nachtrag vom 26. Februar 1902, das Beamten- 
gesetz mit dem Datum des 29. April 1899 zitiert wird. 
**) Vorschriften über die Berichtigung von Druckfehlern 
in Gesetzen bestehen nicht; gelegentlich hat der Senat den 
berichtigten Text nochmals bekanntgemacht (vgl. die Berich- 
tigung des Nachtrages vom 19. Juli 1899 zur Landgemeinde- 
ordnung: Bekanntmachung vom 17. Februar 1900). 
***) Verordnung hier im formellen Sinne: Laband, 
Reichsstaatsrecht 1907, S. 127. 
+) Nur Verordnungen in Handelssachen bedürfen ebenso 
wie Gesetze immer der Mitgenehmigung der Bürgerschaft 
(Art. 50 III der Verfassung und dazu Protokoll der gemein- 
samen Verfassungsrevisionskommission vom 1. November 1847). 
) Ein Beispiel hierfür bietet die Anweisung für das 
Verfahren bei der Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen 
und Karten vom 28. April 1880. 
+tH) Vgl. z. B. die Bekanntmachung, betreffend die Be- 
handlung der zum Zwecke der Zustellung niedergelesten Schrift- 
stücke vom 23. Juni 1880 (zu 8 167, jetzt 182 d. Z.P.O.).
	        
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