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Nach § 3 Ziff. 2 dürfen Leichen von Personen, welche während der
Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben
sind, an Bord nicht weiter befördert werden.
XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten
aus dem Auslande.
§ 24 R.G. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen
Krankheiten aus dem Auslande kann der Einlaß der
Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften
abhängig gemacht sowie
1. der Einlaß anderer dem Personen- oder Frachtverkehre
dienenden Fahrzeuge,
2. die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen,
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche
aus dem von der Krankheit befallenen Lande kommen,
verboten oder beschränkt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach
zu treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit sich
diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Überwachung
der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffsverkehr
zwischen deutschen Häfen erstreckt werden.
§ 25 R.G. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland
oder im Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt
der Reichskanzler oder für das Gebiet des zunächst
bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
die Landesregierung, wann und in welchem Umfange
die gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu
setzen sind.
§ 26 R.G. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die
Ausstellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen
Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen.
§ 10 P.G. Die Verkehrsbeschränkungen aus den §§ 24 und 25 des
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, finden auf Körnerkrankheit, Rückfallfieber und
Typhus mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das
Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu
treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen,
wann und in welchem Umfange dieselben in Vollzug zu setzen
sind.