Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Nach  §  3  Ziff.  2  dürfen  Leichen  von  Personen,  welche  während  der
Reise  an  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  verstorben
sind,  an  Bord  nicht  weiter  befördert  werden.

XII.  Verhütung  der  Einschleppung  von  Krankheiten
  aus  dem  Auslande.

§  24  R.G.  Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  gemeingefährlichen
  Krankheiten  aus  dem  Auslande  kann  der  Einlaß  der
Seeschiffe  von  der  Erfüllung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften
abhängig  gemacht  sowie

1.  der  Einlaß  anderer  dem  Personen-  oder  Frachtverkehre

dienenden  Fahrzeuge,

2.  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Waren  und  Gebrauchsgegenständen,



3.  der  Eintritt  und  die  Beförderung  von  Personen,  welche

aus  dem  von  der  Krankheit  befallenen  Lande  kommen,
verboten  oder  beschränkt  werden.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  hiernach
  zu  treffenden  Maßregeln  zu  beschließen.  Soweit  sich
diese  Vorschriften  auf  die  gesundheitspolizeiliche  Überwachung
der  Seeschiffe  beziehen,  können  sie  auf  den  Schiffsverkehr
zwischen  deutschen  Häfen  erstreckt  werden.

§  25  R.G.  Wenn  eine  gemeingefährliche  Krankheit  im  Ausland
oder  im  Küstengebiete  des  Reichs  ausgebrochen  ist,  so  bestimmt
  der  Reichskanzler  oder  für  das  Gebiet  des  zunächst
bedrohten  Bundesstaats  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  die  Landesregierung,  wann  und  in  welchem  Umfange
die  gemäß  §  24  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  in  Vollzug  zu
setzen  sind.

§  26  R.G.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die
Ausstellung  von  Gesundheitspässen  für  die  aus  deutschen
Häfen  ausgehenden  Seeschiffe  zu  beschließen.

§  10  P.G.  Die  Verkehrsbeschränkungen  aus  den  §§  24  und  25  des
Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten,  finden  auf  Körnerkrankheit,  Rückfallfieber  und
Typhus  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das
Staatsministerium  ermächtigt  ist,  Vorschriften  über  die  zu
treffenden  Maßnahmen  zu  beschließen  und  zu  bestimmen,
wann  und  in  welchem  Umfange  dieselben  in  Vollzug  zu  setzen
sind.