Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Gesetzbuch  vorzunehmen,  ist  eine  andere  Frage.  Erklärte  man
sich  aber  prinzipiell  dagegen,  dann  hätte  man  auch  den  Art.  77
Einf.-G.  nicht  aufnehmen  dürfen.  Und  was  die  Kompetenz  der
Reichsgesetzgebung  betrifft,  so  braucht  man  nur  auf  die  Regelung
  der  Haftung  des  Staats  in  Grundbuchsachen  zu  verweisen.
Es  handelt  sich  bei  solchen  Normierungen  allerdings  um  einen
Druck  gegen  die  einzelnen  Regierungen;  die  Bedenken  aber,  die
verbündeten  Regierungen  würden  jedenfalls  nur  dann  mit  der
reichsrechtlichen  Regelung  einverstanden  sein,  wenn  es  sich  um
eine  ın  der  Hauptsache  zweifelsfreie  Angelegenheit  handeln  würde,
stellten  sich  durch  die  in  den  Ausführungsgesetzen  ausgesprochene
Haftübernahme  als  übertrieben  heraus.  Einzelne  Staaten  sprachen
von  Bedenken  der  Gesamtheit,  während  sie  nur,  wegen  eigener
Bedenken,  freie  Hand  behalten  wollten.  Auch  die  Hinweise  auf
die  Gefahren  bei  der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  in  den
einzelnen  Ressorts  und  in  der  Staats-  und  Gemeindeverwaltung
  eine  einheitliche  Regelung  vorzunehmen,  und  auf  die  Schwierigkeit,
  eine  gerechte  und  zweckmässige  Anordnung  zu  schaffen,
genügen,  so  berechtigt  und  wahr  sie  im  einzelnen  auch  sein  mögen,
noch  nicht,  um  ein  Prinzip,  wenn  es  als  richtig  erkannt  ist,
an  sich  zurückzuweisen.  Die  Resultate  hat  erst  die  Praxis  zu
zeigen.

Der  Wert  dessen,  was  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  unsere
Frage  durch  die  Regelung  der  Haftpflicht  des  Fiskus  und  der
Ersatzpflicht  der  Beamten  positiv  geschaffen,  darf  nicht  unterschätzt
  werden.  War  auch  die  erstere  im  Prinzip  längst  anerkannt,
  so  ward  durch  das  Gesetzbuch  die  Haftung  der  Korporation
  aus  Delikten  des  Vorstandes  zu  einer  Haftung  aus  Delikten
  jedes  verfassungsmässig  berufenen  Vertreters  erweitert.
Und  die  Bestimmungen  über  die  Beamtenhaftpflicht  bedeuten
eine  einheitliche  Normierung  einer  nur  vereinzelt  und  da  abweichend
  geregelten  Materie.  Wird  man  aber  auch  bedauern,
dass  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  durch  die  verschiedensten  Be-