Volltext : Über Ursprung und Fortbildung des bayrischen Landes-, Haus- und Reichs-Wappens

60  1863.
Erster  Abschnitt,

betreifend
die  Immobillar-Versicherung.
Zusaßz  zu  §F.  16  am  Schluß.

Der  Generaldirector  vertritt  die  Socictät  in  allen  gerichtlichen  und  auherge
richtlichen  Geschäften  nach  Außen.

Zusatz  zu  §.  37.  am  Schluß  des  1.  Absatzes.

Der  Generaldirektor  kann  1  angethanen  Fällen,  z.  B.  bei  großen  Nisikos,
von  den  Vorschriften  des  S.  37.  1.  Alinea  Ausnahmen  Kviligen,  also  auch  theilweise
  Versicherungen  mmasen.

8.  44.
wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt:
Austretende  Mitglieder  haben  keinen  Anspruch  an  das  im  §.  56.  bezeichnete
  Bestandokapital.
An  Stelle  der  §5§.  46.  und  47.  treten  solgende  Bestimmungen
S.  46.

Die  Versicherungssumme  darf  weder  den  gemeinen  Werth  des  zu  versichernden
Gegenstandes  übersteigen,  noch  eine  solche  Höhe  erreichen,  daß  der  Empfang  der
Brandentschädigungogelder  einen  Gewinn  abwirtt.

Mit  Beobachtung  dieser  Bestimmungen  haben  jedoch  die  Socictätobehörden
das  Recht,  nach  ihrem  Ermessen  für  jedes  zu  versichernde  Objekt  das  zulassige  Marimum
  der  Versicherung  festzusetzen.

Innerhalb  dieser  Summe  hängt  die  Versicherungsnahme  von  dem  Versicherten
ab.  Er  muß  aber  die  nothwendige  Abrundung  der  von  ihm  beantragten  Versicherungssumme
  sich  gefallen  lassen.

8  zu  den  §§.  55.  und  56.

Der  Generaldirektor  ist  mit  Genehmigung  der  Deputation  befugt:

1)  Rückversicherungen  für  einzelne  Risikos  oder  ganze  Klassen  bei  anderen  Gesellschaften
  zu  nehmen;

2)  das  Eintrittsgeld,  in  dazu  angethanen  Fällen  ausnahmsweise  auer  Etbebung
zu  lassen;

3)  die  Beitragsausschreiben  derartig  zu  normiren,  daß  dieselben  soviel  als  möglich

Gleichmäßig  bleiben;