60 1863.
Erster Abschnitt,
betreifend
die Immobillar-Versicherung.
Zusaßz zu §F. 16 am Schluß.
Der Generaldirector vertritt die Socictät in allen gerichtlichen und auherge
richtlichen Geschäften nach Außen.
Zusatz zu §. 37. am Schluß des 1. Absatzes.
Der Generaldirektor kann 1 angethanen Fällen, z. B. bei großen Nisikos,
von den Vorschriften des S. 37. 1. Alinea Ausnahmen Kviligen, also auch theilweise
Versicherungen mmasen.
8. 44.
wird aufgehoben. An seine Stelle tritt:
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch an das im §. 56. bezeichnete
Bestandokapital.
An Stelle der §5§. 46. und 47. treten solgende Bestimmungen
S. 46.
Die Versicherungssumme darf weder den gemeinen Werth des zu versichernden
Gegenstandes übersteigen, noch eine solche Höhe erreichen, daß der Empfang der
Brandentschädigungogelder einen Gewinn abwirtt.
Mit Beobachtung dieser Bestimmungen haben jedoch die Socictätobehörden
das Recht, nach ihrem Ermessen für jedes zu versichernde Objekt das zulassige Marimum
der Versicherung festzusetzen.
Innerhalb dieser Summe hängt die Versicherungsnahme von dem Versicherten
ab. Er muß aber die nothwendige Abrundung der von ihm beantragten Versicherungssumme
sich gefallen lassen.
8 zu den §§. 55. und 56.
Der Generaldirektor ist mit Genehmigung der Deputation befugt:
1) Rückversicherungen für einzelne Risikos oder ganze Klassen bei anderen Gesellschaften
zu nehmen;
2) das Eintrittsgeld, in dazu angethanen Fällen ausnahmsweise auer Etbebung
zu lassen;
3) die Beitragsausschreiben derartig zu normiren, daß dieselben soviel als möglich
Gleichmäßig bleiben;