Full text: Der Belagerungszustand

  
aber unnötig. Es kommt lediglich darauf an, seine wenn 
auch entfernte theoretische Möglichkeit darzutun, um ihn dem 
Rechtsinstitut eines gesetzmäßigen Ausnahmezustandes, 
gszustandes, gegenüberzustellen. 
  
  
8 2. 
zustand. 
Es ist klar, daß ein Staat, der bis in den gesetz- 
widrigen Ausnahmezustand gelangt wäre, eines wichtigen 
Elements sozialer Ordnung und eines Mittels innerer Festigung 
verlustig gehen würde, des Glaubens an seine Zweckmäßig- 
keit und an die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen auf seiten 
der Staatsbürger. Vor allem würden diese, sobald sie einen 
offenbaren Rechtsbruch bei der Staatsleitung wahrnähmen, sich 
selbst jeder Bedenken bei ihren eigenen Rechtsverletzungen 
entschlagen können. Jedes Staatswesen hat daher das größte 
Interesse an der Beibehaltung eines gesetzmäßigen Zustandes, 
selbst wenn Gefahren seinen Bestand bedrohen. Gerade in 
trauen der dem gegenwärtigen Staate sympathisch gegenüber- 
stehenden Bürger wahren und festigen. Andererseits stellt 
sich aber wieder das Bedürfnis nach einer erößeren Be- 
wegungsfreiheit und Machtstärkung der bisher verfassungs- 
mäßig gebundenen Staatsgewalt tin. Diesem Dilemma hilft 
das Institut eines gesetzmäßigen Ausnahmezustands 
ab, d.h. eines Zustands, in dem zwar vorübergehend gewisse 
gesetzliche Schranken der Staatsgewalt gegenüber der Frei- 
heitssphäre des einzelnen beseitigt sind, zu dieser Beseitigung 
aber wieder seinerseits ein Gesetz die Ermächtigung gibt, so- 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.