aber unnötig. Es kommt lediglich darauf an, seine wenn
auch entfernte theoretische Möglichkeit darzutun, um ihn dem
Rechtsinstitut eines gesetzmäßigen Ausnahmezustandes,
gszustandes, gegenüberzustellen.
8 2.
zustand.
Es ist klar, daß ein Staat, der bis in den gesetz-
widrigen Ausnahmezustand gelangt wäre, eines wichtigen
Elements sozialer Ordnung und eines Mittels innerer Festigung
verlustig gehen würde, des Glaubens an seine Zweckmäßig-
keit und an die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen auf seiten
der Staatsbürger. Vor allem würden diese, sobald sie einen
offenbaren Rechtsbruch bei der Staatsleitung wahrnähmen, sich
selbst jeder Bedenken bei ihren eigenen Rechtsverletzungen
entschlagen können. Jedes Staatswesen hat daher das größte
Interesse an der Beibehaltung eines gesetzmäßigen Zustandes,
selbst wenn Gefahren seinen Bestand bedrohen. Gerade in
trauen der dem gegenwärtigen Staate sympathisch gegenüber-
stehenden Bürger wahren und festigen. Andererseits stellt
sich aber wieder das Bedürfnis nach einer erößeren Be-
wegungsfreiheit und Machtstärkung der bisher verfassungs-
mäßig gebundenen Staatsgewalt tin. Diesem Dilemma hilft
das Institut eines gesetzmäßigen Ausnahmezustands
ab, d.h. eines Zustands, in dem zwar vorübergehend gewisse
gesetzliche Schranken der Staatsgewalt gegenüber der Frei-
heitssphäre des einzelnen beseitigt sind, zu dieser Beseitigung
aber wieder seinerseits ein Gesetz die Ermächtigung gibt, so-