8 3.
Arten und Inhalt des Belagerungszustands.
Il. Arten.
Naturgemäß scheidet sich der gesetzmäßige Ausnahme-
zustand in zwei Arten, je nachdem die Invasion eines äußeren
Feindes oder ein innerer Aufruhr seinen Anlaß bildet.
Die häufigste Bezeichnung Belagerungszustand und
die Benennung Kriegszustand der Reichsverfassung zeigen,
daß der Ursprung des Instituts im Kriege, namentlich in der
Belagerung eines festen Platzes wurzelt, wo sich dann im
Interesse der Verteidigung außergewöhnliche Maßnahmen,
namentlich Beschränkungen der freien Bewegung der bürger-
lichen Bevölkerung nötig machten. Demgegenüber erscheint
die Verbängung für den Fall des Aufrul
hrs als analoge An-
wendung des Instituts auf eine anders geartete Staatsgefähr-
dung, für die sich aber die gleichen Abwehrmaßregein heil-
sam erweisen. Es wird daher ein tatsächlicher und
ein fingierter Belagerungszustand unterschieden.!)
Mit Recht bemerkt Gmelin hierzu, daß auch im Kriege
nicht immer ein tatsächlicher Belagerungszustand, nämlich
die Belagerung einer Festung, Voraussetzunz der Verhängung
bilde. Man kann dem leicht abhelfen, indem man die von
der Reichsverfassung angenommene Bezeichnung Kriegs-
zustand wählte Dann würde der im Kriege verhängte
Ausnahmezustand immer ein tatsächlicher Kriegszustand sein,
während bei Aufruhr das Bestehen eines Krieges fingiert
würde.
PErEBEEET
Kam. : U; nu
) Reinach a.a.0. S.97 {ötat de siöge reel et fictif}; Gmelin
2.2.0, 8. 142.