Full text: Der Belagerungszustand

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Demgegenüber kann die Bezeichnung militärischer 
und politischer Belagerungszustand!) nicht als glücklich 
gelten. Richtig bemerkt Gmelin,*) daß auch der im Frieden 
verhängte Belagerungszustand in dem Sinne ein militärischer 
sein kann, als möglicherweise die Zivilbehörden den Militär- 
behörden untergeordnet werden oder ganz außer Tätigkeit 
treten. Auch liegt der allgemeine Gesichtspunkt der Er- 
haltung des Staates, den Gmelin für den Belagerungs- 
zustand bei inneren Unruhen allein in Anspruch nimmt, doch 
in gewissem Umfange, wenn auch nur mittelbar, ebenso der 
Verhängung des tatsächlichen Kriegszustandes zugrunde. Es 
erscheint darum unzulässig, die Bezeichnung politischer Be- 
lagerungszustand lediglich auf den Ausnahmezustand im Fall 
des Aufruhrs zu beschränken. 
Vielleicht wird die spätere Darstellung es gestatten, einen 
polizeilichen Ausnahmezustand im Kriege und einen 
solchen bei inneren Unruhen zu unterscheiden. Es würden 
dann die über das Wesen des Instituts nichts verratenden 
Ausdrücke tatsächlicher und fingierter Kriegszustand durch 
den Zweck wiedergebende Bezeichnungen ersetzt sein. 
  
  
  
  
N. Inhalt. 
Eine klare Begriffsumgrenzung des Belagerungszustandes 
stößt auf Schwierigkeiten. Ist doch seine gesetzliche Rege- 
lung bei den Staaten, die das Rechtsinstitut kennen, eine 
grundverschiedene. Die Maßnahmen, aus denen er besteht, 
lassen sich auch ihrer heterogenen Natur nach nicht einheit- 
lich kennzeichnen. Sie werden lediglich durch den gemein- 
samen Zweck, die größtmögliche Stärkung der Staatsgewalt, 
      
  
) Reinach a.a.0. 5.97 (etat de siöge militaire et politique). 
2.2.0. 5.143.
	        
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