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zusammengehalten. Jedoch sind zwei unter diesen Maßnahmen
als wesentlich zu bezeichnen, die allerdings wieder, entweder
beide vereint oder die eine oder die andere, in den ver-
schiedenen Staaten zulässig sind: die Übertragung der
befehlshaber und die Suspension gewisser Ver-
fassungsbestimmungen. Unter diesen sind solche zu
verstehen, die die Freiheit der Staatsbürger vor staatlichen
Eingriffen sichern, nämlich Bestimmungen über die Gewähr
leistung der persönlichen Freiheit, die Unverletzlichkeit des
Hausrechts, die Gewährleistung des ordentlichen Richters, der
freien Meinungsäußerung, des Versammlungsrechts, des freien
Vereinsrechts und andere.!) Je nachdem die Übertragung der
vollziehenden Gewalt an die Militärbehörde und die Suspension
von verfassungsmäßigen Garantien gemeinsam eintreten kann
oder nur letztere für sich allein zulässig ist, spricht man von
einer Militär- oder von einer Zivildiktatur.?)
Als dritter Hauptbestandteil des Begriffsinhalts unseres
Rechtsinstituts, der möglicherweise sich anschließen kann,
wird die Einrichtung von Kriegsgerichten aufgefaßt,
deren Zuständigkeit sich hinsichtlich gewisser Verbrechen auch
auf Zivilpersonen erstreckt.) Diese ist jedoch nur eine Folge-
erscheinang des Übergangs der vollziehenden Gewalt an den
Militärbefehlshaber in Verbindung mit der Suspension des
Verfassungsgrundsatzes, .daßB niemand seinem ordentlichen
ı) Über die Terminologie vgl. Stenglein, Strafr. Nebenges.
3. Aufl. S. 456.
») Reinach a.a 0. 5. 238 (dietature militaire, dietature civile);
Gmelina.a.D. S. 143.
®) Gmelin ebenda, 3, Änderung der Zuständigkeit und des Ver-
fahrens in Strafsachen.