Richter entzogen werden darf — ein Gedanke, der auch dem
preusß. Gesetz v. 4. 6. 1851 zugrunde liegt.
Mit diesen zunächst allgemein gehaltenen Andeutungen
ist die Abgrenzung des gesetzmäßigen Ausnahmezustands
zum gesetzmäßigen Normalzustand klar gegeben, doch
könnte es scheinen, als ob die Grenze zum gesetzwidrigen
Ausnahmezustand eine flüssige wäre. Es muß darum hervor-
gehoben werden, daß jede Abweichung vom gesetzmäßigen
Normalzustand nur in dem Umfange zulässig ist, als sie durch
(gesetz vorgesehen ist. Die Schranken sind erweitert, nicht
hinweggeräumt. So hat beispielsweise kein Ausnahmegesetz
die Beseitigung der Immunität der Abgeordneten zugelassen,!)
oder die Möglichkeit eröffnet, das Wahlrecht der Staatsbürger
zur Volksvertretung oder diese selbst zu suspendieren.
8 4.
Aufgabe der vorliegenden Untersuchung.
Der gesetzmäßige Ausnahmezustand hat in die Ver-
fassungen mehrerer Gliedstaaten des Deutschen Reiches Ein-
gang gefunden. Vereinzelt sind ihm auch im Anschluß an
die Revolutionszeit der vierziger Jahre des vorigen Jahr-
hunderts Sondergesetze gewidmet worden. Auch die Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes und ihr nachfolgend die
Reichsverfassung haben ihn in sich aufgenommen.
Wie auf manchen andern Rechtsgebieten, so hat auch
hier das Nebeneinander von Reichsrecht und Landesrecht
staatsrechtliche Zweifelsfragen ausgelöst.
ıGmelina. 0. 8. 202,
Bücher. 2