Full text: Der Belagerungszustand

    
ll. Die gesetzliche Regelung des Belage- 
rungszustandes im Deutschen Reiche und 
in dessen Gliedstaaten. 
8 5. 
Der Reichsbelagerungszustand. 
Art. 68 RV. lautet: 
„Der Kaiser kann, wenn die Öffentliche Sicherheit im 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in 
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus- 
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkung 
einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafü 
die Vorschriften des preußischen Gesetzes v. 4. 6. 1851“. 
Diese Bestimmung räumt also dem Kaiser im Reiche 
allein das Recht zur Verhängung des Ausnahmezustands ein. 
Jede Mitwirkung irgend eines anderen Reichsorgans, etwa des 
Bundesrats oder des Reichstags, ist ausgeschlossen.) Auch 
beschränkt sich diese Befugnis nicht auf Fälle, in denen das 
ganze Reich oder wenigstens ein größerer, mehrere Glied- 
staaten umfassender Teil gefährdet ist; jeden Teil des 
Bundesgebiets kann der Kaiser in Kriegszustand erklären, 
also auch bei rein lokalen Störungen eingreifen. 
Die verfassungsmäßige Regelung des Art. 68 Satz1 RV. 
ist eine endgültige. Dagegen trägt die Bestimmung in 
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ı Laband, StR. Bd.4 8.41. 
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