Full text: Der Belagerungszustand

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Art. 68 Satz 2 RV. einen rein provisorischen Charakter. 
Es wird der Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der 
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Verhängung 
rerelnden Reichsgesetzes in Aussicht gestellt. Dieses ıst 
noch nicht ergangen. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes sollen 
aber lediglich für die genannten drei Punkte die 
Vorschriften des preuß. Gesetzes v. 4. 6. 1851 gelten. In dem 
Umfange also, als dieses Landesgesetz auf dem Grebiete des 
Reichsrechts zur Anwendung gelangen kann, hat es die 
Geltung eines Reichsgesetzes.') 
Art.68 RV. findet auf Bayern keine Anwendung (Schlub- 
bestimmungen zum Abschn. 11 RV.; Bündnisvertrag v. 23.11. 
1870 III 8 5)?) 
Im einzelnen ist folgendes über den Reichsbelagerungs- 
zustand klarzustellen: 
  
  
A. Voraussetzungen. 
Die Literatur hat sich mit Vorliebe mit der Frage be- 
schäftigt, ob der in Art. 68 RV. enthaltene Bedingungssatz: 
„wenn die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiete 
bedroht ist“ ausschließlich die Voraussetzungen zur Ver- 
hängung des Belagerungszustands normieren will, oder ob 
nicht vielmehr, wie an und für sich Art. 68 Satz 2 RV. un- 
zweideutig auszusprechen scheint, diese nach dem preub. 
Gesetze v. 4. 6. 1851 zu beurteilen wären?) In der Tat ist 
der Unterschied ein fundamentaler. Denn während Art. 68 
) m. zu. u. En. zu 
  
)Laband, StR. Bd.4 8.41 Anm. 3. 
*, Aus dieser Tatsache ist gemäß Art.7 Abs.4 RV, zu folgern, 
daß Bayern bei der Beschlußfassung im Bundesrate über das in 
Art. 63 RV. vorgesehene Reichsgesetz nicht mitzuwirken haben würde. 
% So Laband, StR. Bd. 45.41 Anm. 4; Haldy a.a. 0.5. 4lff.
	        
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