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Art. 68 Satz 2 RV. einen rein provisorischen Charakter.
Es wird der Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Verhängung
rerelnden Reichsgesetzes in Aussicht gestellt. Dieses ıst
noch nicht ergangen. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes sollen
aber lediglich für die genannten drei Punkte die
Vorschriften des preuß. Gesetzes v. 4. 6. 1851 gelten. In dem
Umfange also, als dieses Landesgesetz auf dem Grebiete des
Reichsrechts zur Anwendung gelangen kann, hat es die
Geltung eines Reichsgesetzes.')
Art.68 RV. findet auf Bayern keine Anwendung (Schlub-
bestimmungen zum Abschn. 11 RV.; Bündnisvertrag v. 23.11.
1870 III 8 5)?)
Im einzelnen ist folgendes über den Reichsbelagerungs-
zustand klarzustellen:
A. Voraussetzungen.
Die Literatur hat sich mit Vorliebe mit der Frage be-
schäftigt, ob der in Art. 68 RV. enthaltene Bedingungssatz:
„wenn die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiete
bedroht ist“ ausschließlich die Voraussetzungen zur Ver-
hängung des Belagerungszustands normieren will, oder ob
nicht vielmehr, wie an und für sich Art. 68 Satz 2 RV. un-
zweideutig auszusprechen scheint, diese nach dem preub.
Gesetze v. 4. 6. 1851 zu beurteilen wären?) In der Tat ist
der Unterschied ein fundamentaler. Denn während Art. 68
) m. zu. u. En. zu
)Laband, StR. Bd.4 8.41 Anm. 3.
*, Aus dieser Tatsache ist gemäß Art.7 Abs.4 RV, zu folgern,
daß Bayern bei der Beschlußfassung im Bundesrate über das in
Art. 63 RV. vorgesehene Reichsgesetz nicht mitzuwirken haben würde.
% So Laband, StR. Bd. 45.41 Anm. 4; Haldy a.a. 0.5. 4lff.