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eine Änderung der Rechtslage der Staatsbürgerschaft im all-
gemeinen herbei und ist damit Akt der Regierungsgewalt.')
Das preuß. Gesetz v. 4. 6. 1851 begnügt sich darum
nicht mit einer fiktiven Benachrichtigung der Beteiligten
durch Veröffentlichung in dem dazu bestimmten Gesetzblatt,
wie sonst bei Verordnungen rechtens ist, sondern schreibt
dafür besondere, außerordentlich eindrucksvolle Formen vor,
wie sie ähnlich etwa noch bei einem Monarchenwechsel
Charakter der Maßnahme zu scharfem Ausdruck gelangt.
8 3 des genannten Gesetzes lautet:
„Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommel-
schlag und Trompetenschall zu verkünden und außerdem
durch Mitteilung an die Gemeindebehörde durch Anschlag
an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne
Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen“.
Über die Natur dieser Bestimmung besteht Streit. Will
sie für die Rechtsverbindlichkeit der Verhängung des Be-
lagerungszustandes wesentliche Voraussetzungen schaffen oder
nur instruktionell sein? Für die erstere Annahme spricht,
dab 5 4 des genannten Gesetzes den Übergang der voll-
ziehenden Gewalt an den Militärbefehlshaber erst mit der
Bekanntmachung der Verhängung eintreten läßt. Man
wird im Anschluß an Stenglein® und Olshausen’) die
Verkündigung bei Trommelschlag und Trompetenschall als
allein erforderlich ansehen. Diese wird immer am Sitze des
!) vgl. unten $9 S. 40,
%, Strafr. Nebenges, 8. Aufl. S. 4665.
%) StGB. 8. Aufl. S. 21.