Full text: Der Belagerungszustand

  
90, 307, 312, 315, 322, 323 u. 324 StGB. gekennzeichneten 
Strafteten auf lebenslängliche Zuchthausstrafe im Normalfalle 
zu erkennen wäre, hat Todesstrafe einzutreten, wenn sie in 
einem Teile des Bundesgebiets, den der Kaiser in Kriegs 
zustand erklärt hat, begangen werden. 
Durch $4 in Verb. mit $2 EStGB. ist der ganze $8 
des preuß. Gesetzes für aufgehoben zu erachten;') denn es 
handelt sich durchgängig um Materien, die Gegenstand des 
Reichsstrafgesetzbuches geworden sind. Die Todesstrafe 
kommt also für ein in Aufruhrzeiten besonders häufiges 
Delikt: den Angriff oder Widerstand gegen die bewaffnete 
Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in 
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen 
versehen, in Wegfall. Es kommen für dieses Delikt auch 
im Ausnahmezustand nur noch die 88 113—119, 122 StGB, 
die lediglich Gefängnis und nur in besonders gearteten Fällen 
Zuchthaus androhen, zur Anwendung. 
In der Hauptsache in Kraft geblieben ist aber $ 9 des 
preuß. Gesetzes. 
Dieser lautet: 
„Wer in einem in B 
oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder 
angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissent- 
lich falsche Gerüchte ausstrent oder verbreitet, welche 
geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden bin- 
sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder 
während desselben vom Militärbefehlshaber im Inter- 
  
    
  
  
  
  
   
! Laband, StR. Bd. 4 5.49,
	        
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