esse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot
übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder
anreizt oder
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen
Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen
oder zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen,
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen
die Subordination oder Vergehungen gegen die mili-
tärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft
werden“.
Zi. a u. b dieser Gesetzesbestimmung sind durch $ 2
BStGB. nicht berührt, Ziff. c kollidiert teilweise mit dem
s49a StGB. Dieser will sich aber ausdrüc u
solche Tatbestände erstrecken, die nicht schon durch andere
„ ralgesetze gedeckt sind. " Mit Rücksicht auf diese Subsi-
setzes nichts im Wege, doch muß seine s Anwendung i immer
entfallen, wenn zugleich der Tatbestand des $ 49a StGB.,
nämlich das Auffordern zur Begehung eines Verbrechens
im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, erfüllt ist.‘) Denn dieser
bestimmt eine höhere Freiheitsstrafe als 8 9 des preuß.
Gesetzes.
Dagegen enthält 59 Ziff.d dieses Gesetzes Rechts-
materien, die sowohl Gegenstand des bürgerlichen Straf-
gesetzbuchs wie des Militärstrafgesetzbuchs geworden sind
ıı RG.I v.3. 12.1883, E. Bd. 10 5. 261.
% Kleinfeller bei Stenglein, Strafr. Nebenges. 1. Aufl. S. 439.