Full text: Der Belagerungszustand

esse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot 
übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder 
anreizt oder 
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen 
Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen 
oder zu anderen in $ 8 vorgesehenen Verbrechen, 
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt oder 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen 
die Subordination oder Vergehungen gegen die mili- 
tärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft 
werden“. 
Zi. a u. b dieser Gesetzesbestimmung sind durch $ 2 
BStGB. nicht berührt, Ziff. c kollidiert teilweise mit dem 
s49a StGB. Dieser will sich aber ausdrüc u 
solche Tatbestände erstrecken, die nicht schon durch andere 
„ ralgesetze gedeckt sind. " Mit Rücksicht auf diese Subsi- 
  
  
  
    
  
setzes nichts im Wege, doch muß seine s Anwendung i immer 
entfallen, wenn zugleich der Tatbestand des $ 49a StGB., 
nämlich das Auffordern zur Begehung eines Verbrechens 
im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, erfüllt ist.‘) Denn dieser 
bestimmt eine höhere Freiheitsstrafe als 8 9 des preuß. 
Gesetzes. 
Dagegen enthält 59 Ziff.d dieses Gesetzes Rechts- 
materien, die sowohl Gegenstand des bürgerlichen Straf- 
gesetzbuchs wie des Militärstrafgesetzbuchs geworden sind 
    
  
  
     
ıı RG.I v.3. 12.1883, E. Bd. 10 5. 261. 
% Kleinfeller bei Stenglein, Strafr. Nebenges. 1. Aufl. S. 439.
	        
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