Full text: Der Belagerungszustand

— 20 — 
($ 112 StGB., 88 99, 100 MStGB.). Gemäß $2 EStGB. und 
82 EMStGB. ist darum diese Bestimmung außer Kraft ge- 
treten. Im übrigen erstreckt sich auch $ 49a StGB. auf 
dieses Rechtsgebiet. 
4. Die bisher dargestellten Wirkungen sind essentiell 
für den nach Art. 68 RV. in Gemäßheit des preuß. Gesetzes 
vom 4.6.1851 verhängten Belagerungszustand. Das Gesetz 
erteilt aber weiter die Ermächtigung, die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 
29, 30 u. 36 preuß. VU. oder einzelne derselben zeit- oder 
distriktsweise außer Kraft zu setzen ($ 5). Diese Verfassungs- 
bestimmungen enthalten a) die Gewährleistung der persön- 
lichen Freiheit und deren Beschränkung nur durch Gesetz 
(Art. 5), b) die Unverletzlichkeit des Hausrechts, abgesehen 
von den gesetzlichen Beschränkungen (Art. 6), c) die Gewähr- 
leistung des ordentlichen Richters, Ausschluß aller Ausnabme- 
gerichte (Art. 7}, d) die Gewähr freier Meinungsäußerung, 
Ausschluß der Zensur (Art. 27), e) die Bestrafung von Ver- 
gehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar- 
stellung begangen sind, nur nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen (Art. 28), I) die Gewährleistung des Versammlungs- 
rechts, abgesehen von Versammlungen unter freiem Himmel 
(Art. 29), g) die Gewährleistung freien Vereinsrechts nach 
gesetzlicher Regelung und bei zulässiger gesetzlicher Be- 
schräönkung politischer Vereine (Art. 30), h) den Ausschluß 
der Verwendung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung 
innerer Unruhen und zur Ausführung von Gesetzen, abgesehen 
von gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen und auf 
Requisition der Zivilbehördet) (Art. 36). 
  
  
  
  
  
  
1) Die obige Zusammenfassung des Inhalts der zitierten Verfassungs- 
bestimmungen ist aufgestellt von Stenglein a.a. 0. 3. Aufl. S. 466.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.