Full text: Der Belagerungszustand

4 — 
Über jede Verhängung eines Ausnahmezustandes ist den 
Kammern Rechenschaft zu geben (8 17). 
2. Königreich $aochsen. 
Gesetz v.10.5.1851 das Verfahren bei Störungen der öflent- 
lichen Ruhe und Ordnung betr. 88 13. (GVBl. 1851 S. 118). 
Subjekt der Verhängung des Belagerungszustandes isi 
das Gesamtministerium. 
Voraussetzungen sind: 
1. Aufruhr und hochverräterische Unternebmungen, über- 
haupt aber 
2. besondere Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit ($ 13). Ä 
Hierin liegt ein fundamentaler Unterschied zum preußi 
schen Recht und damit auch zum Reichsrecht. Auch ohne 
daß Aufruhr droht, genügt die zweite, weitgefaßte Voraus- 
setzung als Verhängungsgerund. 
Die Form der Verkündung ist mangels besonderer Vor- 
schriften lediglich die Bekanntmachung im Gesetz- und Ver- 
oränungsblatt. 
Die Wirkungen sind dem preußischen Rechte ähnlich. 
Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher- 
heit bezweckenden und darauf Bezug habenden Maßregeln 
wird ausschließend in das Ermessen des Oberbefehlshabers 
der Truppen gestellt. 
Er hat das Recht, Verordnungen mit Strafandrohungen 
zu erlassen, die nach Befinden bis zur Todesstrafe ansteigen 
können.') 
  
    
1 Über Fortdauer dieser Befugnis vgl. unten 8 17 S. 72.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.