Full text: Der Belagerungszustand

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Sicherheit in den bedrohten Orten und Bezirken die ver- 
fassungsmäßigen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung, 
Haussuchung, Versammlungsrecht und Preßfreiheit einstweilen 
außer Kraft setzen, das Standrecht anordnen und die Aus- 
führung dieser Maßregeln in ihrem ganzen Umfange auf den 
Befehlshaber der bewaffneten Macht und diesem die nämlichen 
Befugnisse wie in Ansehung der auf dem Kriegsstande 
stehenden Truppen übertragen. 
Zu summarischer Aburteilung von Zuwiderhandlungen 
gegen die getroffenen Anordnungen kann eine Untersuchungs- 
Kommission eingesetzt werden, die aus einer gleichen Anzahl 
von Offizieren und richterlichen Beamten, mindestens 6, besteht. 
  
    
B. Staaten der Zivildiktatur. 
1. Oldenburg. 
Revidiertes Staatsgrundgesetz v. 22. 11.1852 (GesBl. 1852 
S.145) Art. 54. 
Im Falle eines Aufstandes kann die Staatsregierung, 
wenn die übrigen gesetzlichen Mittel zu dessen Unterdrückung 
nicht ausreichen, die gesetzliche Ordnung und die gefährdete 
Freiheit der Person und des Eigentums durch außerordent- 
liche Mittel herstellen und schützen. Sie darf zu dem Ende 
in den bedrohten Orten oder Bezirken die Ausübung der !n. 
den Art. 39, 40, 41, 42, 46, 50 u. 53!) der Verfassung ge- 
sicherten Rechte einstweilen hemmen und selbst das Stand- 
recht anordnen, mud aber zuvor daselbst verkünden, in welchem 
Umfange dies geschehen solle. 
In dringenden Fällen ist die oberste Behörde der Provinz: 
zu diesen Maßnahmen zuständig. 
  
  
ı) Bestimmungen über Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme,, 
Briefgeheimnis, Presse, Versammlungsrecht und Einschreiten des Militärs,
	        
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