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Sicherheit in den bedrohten Orten und Bezirken die ver-
fassungsmäßigen Bestimmungen über Gerichtsstand, Verhaftung,
Haussuchung, Versammlungsrecht und Preßfreiheit einstweilen
außer Kraft setzen, das Standrecht anordnen und die Aus-
führung dieser Maßregeln in ihrem ganzen Umfange auf den
Befehlshaber der bewaffneten Macht und diesem die nämlichen
Befugnisse wie in Ansehung der auf dem Kriegsstande
stehenden Truppen übertragen.
Zu summarischer Aburteilung von Zuwiderhandlungen
gegen die getroffenen Anordnungen kann eine Untersuchungs-
Kommission eingesetzt werden, die aus einer gleichen Anzahl
von Offizieren und richterlichen Beamten, mindestens 6, besteht.
B. Staaten der Zivildiktatur.
1. Oldenburg.
Revidiertes Staatsgrundgesetz v. 22. 11.1852 (GesBl. 1852
S.145) Art. 54.
Im Falle eines Aufstandes kann die Staatsregierung,
wenn die übrigen gesetzlichen Mittel zu dessen Unterdrückung
nicht ausreichen, die gesetzliche Ordnung und die gefährdete
Freiheit der Person und des Eigentums durch außerordent-
liche Mittel herstellen und schützen. Sie darf zu dem Ende
in den bedrohten Orten oder Bezirken die Ausübung der !n.
den Art. 39, 40, 41, 42, 46, 50 u. 53!) der Verfassung ge-
sicherten Rechte einstweilen hemmen und selbst das Stand-
recht anordnen, mud aber zuvor daselbst verkünden, in welchem
Umfange dies geschehen solle.
In dringenden Fällen ist die oberste Behörde der Provinz:
zu diesen Maßnahmen zuständig.
ı) Bestimmungen über Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme,,
Briefgeheimnis, Presse, Versammlungsrecht und Einschreiten des Militärs,