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2. Waldeck.
Staatsgrundgesetz v. 29. 5. 1849 (RegBl. 1849 S. 49) 8 138.
Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Be-
stimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung
und Versammlungsrecht von der Staatsregierung zeitweise, so-
weit notwendig, außer Kraft gesetzt werden.
3. Hamburg.
Verfassung v. 13. 10. 1879 Art. 102, 103.')
Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die ver-
fassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichts-
stand, Verhaftung, Haussuchung, Presse und Versammlungs-
recht von dem Senate zeitweilig außer Kraft gesetzt werden.
4. Bremen.
Verfassung v. 1.1.1894 8 20.°)
Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder sonstiger
Umstände, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährden, kann der Senat die Bestimmungen im Abschn. 2
der Verfassung über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit,
Versammlungs- und Vereinsrecht und die in bezug darauf
erlassenen Gesetze zeitweilig außer Kraft setzen.
Inwieweit bei diesen Maßnahmen vorbezeichneter Staaten
die Landtage und Bürgerschaften mitzuwirken haben, Hegt
außerhalb des Rahmens vorliegender Arbeit.
Anhang.
Die Bestimmungen über das Standrecht in Bayern und
den Belagerungszustand in Elsaß-Lothringen sind nur
Binding, YU. 10. Heft Bd.2 5.8,
®) Binding ebenda Bd.3 S. 34.