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Die
Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuän
Erklärung des Belagerungszustandes habe aber eine zeitweise
Veränderung des Strafgesetzbuchs und sofern Kriegsgerichte
eingesetzt werden auch des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung zur Folge.
3. Der Art. 68 RV. ermächtige den Kaiser allein zur
zeitweiligen Suspension des bestehenden Rechts, insbesondere
auch der Reichsgesetze.
4. Eine Berufung auf Art. 66 RV. für die gegenteilige
Ansicht sei unzulässig, da die Requisition von Truppen zu
polizeilichen Zwecken in allen Beziehungen das Gegenteil
des Kriegszustandes sei.
ührungen Labands sind von G. Meyer
Diese Ausfü
einer Kritik unterzogen worden.!) Er weist darauf hin, daß
schon nach den früheren landesgesetzlichen Bestimmungen
die Proklamierung des Belagerungszustandes durch Staats-
organe erfolgen konnte, denen keinerlei Oberbefehl über das
Heer zustand, in Preußen das Staatsministerium,inSachsen
das Gsesamtministerium. So gut wie sich diese Bestimmungen
mit dem früheren Oberbefehi der Könige von Preußen und
von Sachsen über ihre Truppen vertragen hätten, so gut wären
sie auch mit dem Öberbefehl des Kaisers vereinbar. Es
handele sich doch hier mehr um eine Abtretung der eigenen
Befugnisse der Zivilbehörde als um einen Befehl. Die Be-
fugnis zur Übernahme dieser Funktionen sei den Militär-
befehlshabern durch reichsgesetzlich nicht aufgehobene Landes-
gesetze beigelegt. Sie bedürften darum gar keines besonderen
Auftrags durch den obersten Kriegsherrn.
Im übrigen betont G. Meyer, daß für die Einzelstaaten
1) Hirths Annalen 1880 5. 847; VR,. Bd. 1 S, 197.