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die Befugnis zur Suspension von Verfassungsbestimmungen
Insoweit entialle, als Reichsgesetze ( dadurch berührt werden
nach beschränkten . Belsgerungszustander nicht hindere..
In ähnlichem Sinne tritt Leoni!) für einen einzelstaat-
lichen Bela, erungszustand ein. Er faßt die Übertragung der
Zivilverwaltung an den Militärbefehlshaber lediglich als Mandat
auf, dessen Zulässigkeit nicht in Frage gezogen werden könne;
fraglich könne nur die Verpflichtung zur Annahme des Man-
dats sein.
Die Labandsche Ansicht und ihre Beweisführung hat
eine Reihe namhafter Staatsrechtslehrer der neueren Zeit, so
Löning,°®) Zorn,°) Schulze*) und Bornhak,°) zu An-
hängern gefunden, die jedoch eine eingehende Nachprüfung
in ihren Werken nicht vorgenommen haben. Ausführlicher
hat sich Brockhaus‘) mit der Frage befaßt, der auch aus
ähnlichen Gründen wie Laband den Landesherren das
Recht abspricht, ihren Kontingenten die Beschirmung der
öffentlichen Sicherheit zu befehlen, da Art. 66 RV. mit seiner
Ermächtigung zur Requisition auf einer ganz anderen Grund-
lage beruhe, jedenfalls den Kontingentsherren kein Befehls-
recht verleihe. Im übrigen wendet er sich gegen die An-
schauungen G. Meyers, wonach den Militärbefehlshabern
die Befugnis zur Übernahme der vollziehenden Gewalt durch
Gesetz beigelegt sei. Diese Gesetze seien einzelstaatliches
ı} StR. v. Els.-Lothr. S. 231.
” VR. 5, 220.
3) StR. Bd. 1 5. 198,
4) StR. Bd. 2 5. 267.
5), Preuß. StR. Bd.3 S. 29.
%, Das deutsche Heer S. 73.