Full text: Der Belagerungszustand

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die Befugnis zur Suspension von Verfassungsbestimmungen 
Insoweit entialle, als Reichsgesetze ( dadurch berührt werden 
  
nach beschränkten . Belsgerungszustander nicht hindere.. 
In ähnlichem Sinne tritt Leoni!) für einen einzelstaat- 
lichen Bela, erungszustand ein. Er faßt die Übertragung der 
Zivilverwaltung an den Militärbefehlshaber lediglich als Mandat 
auf, dessen Zulässigkeit nicht in Frage gezogen werden könne; 
fraglich könne nur die Verpflichtung zur Annahme des Man- 
dats sein. 
Die Labandsche Ansicht und ihre Beweisführung hat 
eine Reihe namhafter Staatsrechtslehrer der neueren Zeit, so 
Löning,°®) Zorn,°) Schulze*) und Bornhak,°) zu An- 
hängern gefunden, die jedoch eine eingehende Nachprüfung 
in ihren Werken nicht vorgenommen haben. Ausführlicher 
hat sich Brockhaus‘) mit der Frage befaßt, der auch aus 
ähnlichen Gründen wie Laband den Landesherren das 
Recht abspricht, ihren Kontingenten die Beschirmung der 
öffentlichen Sicherheit zu befehlen, da Art. 66 RV. mit seiner 
Ermächtigung zur Requisition auf einer ganz anderen Grund- 
lage beruhe, jedenfalls den Kontingentsherren kein Befehls- 
recht verleihe. Im übrigen wendet er sich gegen die An- 
schauungen G. Meyers, wonach den Militärbefehlshabern 
die Befugnis zur Übernahme der vollziehenden Gewalt durch 
Gesetz beigelegt sei. Diese Gesetze seien einzelstaatliches 
  
  
    
  
  
ı} StR. v. Els.-Lothr. S. 231. 
” VR. 5, 220. 
3) StR. Bd. 1 5. 198, 
4) StR. Bd. 2 5. 267. 
5), Preuß. StR. Bd.3 S. 29. 
%, Das deutsche Heer S. 73. 
 
	        
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