Full text: Der Belagerungszustand

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Recht und durch die Bestim 
längst aufgehoben. 
In besonders eingehender Darstellung verneint Haenel') 
die Möglichkeit, daß eine landesherrliche Instanz auf Grund 
eines Partikulargesetzes auf einen Militärbefehlshaber außer- 
ordentliche Gewalten übertragen könnte oder daß ein Militär- 
befehlshaber auf Grund eines solchen Gesetzes außerordent- 
liche Amtsbefugnisse ergreifen könne. Er führt aus, die 
Bestimmungen über die Verwendungszwecke des Militärs, 
den Wirkungskreis, die Amtsbefugnisse der Militärbefehlshaber 
seien Bestandteile des militärischen Gesetzgebungs- und Ver- 
ordnungsrechts. Art.61 RV., der die Einführung der gesamten 
preußischen Militärgesetzgebung im Bundesgebiete vorschreibe, 
habe jede entgegenstehende partikularrechtliche Norm beseitigt. 
Art.66 RV. habe zwar durch die in ihm enthaltene Er- 
mächtigung zur Verwendung und Requisition des Militärs zu 
polizeilichen Zwecken die landesgesetzlichen Bestimmungen 
über die Voraussetzungen der Requisition aufrechterhalten, 
doch seien die militärischen Funktionen, der Umfang und die 
Form des militärischen Einschreitens an die auf Grund von 
Art.61 RV. eingeführten preußischen Bestimmungen gebunden. 
Die Reichsverfassung hätte entweder die landesgesetz- 
Jichen Bestimmungen über den Kriegszustand ausdrücklich 
aufrechterhalten müssen, oder die Einführung des preuß. Ge- 
setzes v. 4. 6. 1851 hätte für die außerordentliche Regelung 
der Militärbefehlshabung nach Maßgabe des Art. 61 RV. er- 
folgen müssen. 
Mit dem einheitlichen militärischen Befehl des Kaisers 
und der unbedingten Gehorsamspflicht der Militärbefehlshaber 
  
mungen der Reichsverlassung 
  
  
    
  
  
  
  
  
mas 
ws = ZZ 
1) StR. 5. 441.
	        
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