Full text: Der Belagerungszustand

37 — 
ktionen 
ausübten, in bezug auf welche sie dem kaiserlichen Befehl 
entzogen seien. Ohne ausdrückliche Ermächtigung von Reichs 
wegen könnten sie in kein anderweitiges Verhältnis der Ver- 
antwortlichkeit und damit der Abhängigkeit treten. Die 
Militärbefehlshaber würden mangels Reichsgesetzes ohne oder 
gegen den Befehl des Kaisers zur Ausübung oder Übernahme 
der außerordentlichen Vollmachten nicht schreiten Können. 
Sie würden bei deren Ausübung in jeder Beziehung dem Be- 
fehle des Kaisers unterworfen bleiben. Der Kaiser würde 
also der Wirkung nach den von der Einzelregierung ver- 
kündeten Belagerungszustand sofort beseitigen können. 
Auch Arndt) hat sich in negativem Sinne entschieden. 
Er meint, daß den Landesherren das Recht des Art.66 Abs. 2 
nicht hätte eingeräumt zu werden brauchen, wenn sie den 
Belagerungszustand verhängen könnten. Außerdem legt er 
Gewicht darauf, daß die Erklärung des Belagerungszustandes 
meistens die Mobilmachung der beteiligt 
sei es unvereinbar, daß die letzteren dienstliche Fun 
  
  
  
en Truppen zur Vor- 
  
  
anordnen könne. Nach der Mobilmachung sei der Kaiser in 
alle Rechte der Kontingentsherren in bezug auf die Gerichts- 
herrlichkeit eingetreten. Der Kaiser könnte einen landesherr- 
lichen Belagerungszustand beliebig vereiteln, Kraft seines 
  
  
zustandes stelle einen militärischen Befehl dar. 
Haldy,?) der den Belagerungszustand für Preußen mono- 
graphisch behandelt, baut seine Ablehnung eines landesgesetz- 
lichen Belagerungszustandes im wesentlichen auf die Aus- 
  
  
  
ı) StR. S. 475. 
% Der Belagerungszustand in Preußen 5. 16 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.