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ktionen
ausübten, in bezug auf welche sie dem kaiserlichen Befehl
entzogen seien. Ohne ausdrückliche Ermächtigung von Reichs
wegen könnten sie in kein anderweitiges Verhältnis der Ver-
antwortlichkeit und damit der Abhängigkeit treten. Die
Militärbefehlshaber würden mangels Reichsgesetzes ohne oder
gegen den Befehl des Kaisers zur Ausübung oder Übernahme
der außerordentlichen Vollmachten nicht schreiten Können.
Sie würden bei deren Ausübung in jeder Beziehung dem Be-
fehle des Kaisers unterworfen bleiben. Der Kaiser würde
also der Wirkung nach den von der Einzelregierung ver-
kündeten Belagerungszustand sofort beseitigen können.
Auch Arndt) hat sich in negativem Sinne entschieden.
Er meint, daß den Landesherren das Recht des Art.66 Abs. 2
nicht hätte eingeräumt zu werden brauchen, wenn sie den
Belagerungszustand verhängen könnten. Außerdem legt er
Gewicht darauf, daß die Erklärung des Belagerungszustandes
meistens die Mobilmachung der beteiligt
sei es unvereinbar, daß die letzteren dienstliche Fun
en Truppen zur Vor-
anordnen könne. Nach der Mobilmachung sei der Kaiser in
alle Rechte der Kontingentsherren in bezug auf die Gerichts-
herrlichkeit eingetreten. Der Kaiser könnte einen landesherr-
lichen Belagerungszustand beliebig vereiteln, Kraft seines
zustandes stelle einen militärischen Befehl dar.
Haldy,?) der den Belagerungszustand für Preußen mono-
graphisch behandelt, baut seine Ablehnung eines landesgesetz-
lichen Belagerungszustandes im wesentlichen auf die Aus-
ı) StR. S. 475.
% Der Belagerungszustand in Preußen 5. 16 ff.