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bestimmung damit, für das Reich das Subjekt der Verhängung
aufzustellen.
Dem angekündigten Reichsgesetze über den Kriegszustand
wird lediglich in Art. 68 Satz 2 RV. die Zweckbestimmung
beigelegt, die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung
und die Wirkungen einer Erklärung des Kriegszustands zu
regeln. Nicht soll es dagegen das Subjekt zur Verhängung
näher feststellen. Insoweit entfällt also die Kompetenz des
Reiches zur Abänderung des Art. 68 RV. durch einfaches
Reichsgesetz.')
Die Gesetzgebung über den
nicht unter den all Bes | Mili 3Se
Sinne von Art. 4 Ziff. 14 RV. Dagegen spricht auch nicht
der äußere Umstand, daß Art. 68 RV. den Bestimmungen über
das Reichskriegswesen angegliedert ist; hierfür können histori-
sche Reminiszenzen wie der Ursprung des Instituts aus dem
tatsächlichen Belagerungszustande maßgebend gewesen sein.
Auch beobachtet die Reichsverfassung nicht durchweg eine
genaue stofflliche Einteilung.”) Wesentlich ist aber, daß ein
Gesetz über den Belagerungszustand nur zum geringen Teile
das Heer berührt, indem es eine besondere Art von dessen
Verwendbarkeit aufstellt, überwiegend aber für den Fall
gewisser Voraussetzungen die Rechtslage der gesamten Staats-
bürgerschaft regelt. Die Kompetenz des Reiches gemäß Art. 4
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U,
elagerungszustand gehört
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befugnis stillschweigend zwar, aber doch ausdrücklich den
Einzelstaaten und ihren Organen entzogen.
Nach Laband, StR. Bd.2 3.66, ist dem Art.68 RY. die
Iormelle Kraft eines einfachen Gesetzes beigelegt worden durch die An-
ordnung, daß er im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert
werden kann; doch wohl mit obiger BEiuschränkung ?
”, So Art. 3 (Indigenat) unter Reichsgesetzgebung.