Full text: Der Belagerungszustand

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bestimmung damit, für das Reich das Subjekt der Verhängung 
aufzustellen. 
Dem angekündigten Reichsgesetze über den Kriegszustand 
wird lediglich in Art. 68 Satz 2 RV. die Zweckbestimmung 
beigelegt, die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung 
und die Wirkungen einer Erklärung des Kriegszustands zu 
regeln. Nicht soll es dagegen das Subjekt zur Verhängung 
näher feststellen. Insoweit entfällt also die Kompetenz des 
Reiches zur Abänderung des Art. 68 RV. durch einfaches 
Reichsgesetz.') 
Die Gesetzgebung über den 
nicht unter den all Bes | Mili 3Se 
Sinne von Art. 4 Ziff. 14 RV. Dagegen spricht auch nicht 
der äußere Umstand, daß Art. 68 RV. den Bestimmungen über 
das Reichskriegswesen angegliedert ist; hierfür können histori- 
sche Reminiszenzen wie der Ursprung des Instituts aus dem 
tatsächlichen Belagerungszustande maßgebend gewesen sein. 
Auch beobachtet die Reichsverfassung nicht durchweg eine 
genaue stofflliche Einteilung.”) Wesentlich ist aber, daß ein 
Gesetz über den Belagerungszustand nur zum geringen Teile 
das Heer berührt, indem es eine besondere Art von dessen 
Verwendbarkeit aufstellt, überwiegend aber für den Fall 
gewisser Voraussetzungen die Rechtslage der gesamten Staats- 
bürgerschaft regelt. Die Kompetenz des Reiches gemäß Art. 4 
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elagerungszustand gehört 
  
  
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befugnis stillschweigend zwar, aber doch ausdrücklich den 
Einzelstaaten und ihren Organen entzogen. 
Nach Laband, StR. Bd.2 3.66, ist dem Art.68 RY. die 
Iormelle Kraft eines einfachen Gesetzes beigelegt worden durch die An- 
ordnung, daß er im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert 
werden kann; doch wohl mit obiger BEiuschränkung ? 
”, So Art. 3 (Indigenat) unter Reichsgesetzgebung.
	        
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