Full text: Der Belagerungszustand

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Ziff. 14 RV. erstreckt sich also nicht auf die Gesetzgebung 
über den Belagerungszustand. 
Eine Erweiterung der Zuständigkeit der Reichsgesetz- 
gebung auch auf das zur Verhängung befugte Subjekt — 
etwa um die Ausschließlichkeit der kaiserlichen Befugnis her- 
zustellen — könnte sich darum nur unter den Erschwerungen 
des Art. 78 RV. vollziehen. 
Dagegen würde sich der erheblich einfachere Weg bieten, 
die genannten landesrechtlichen Bestimmungen durch ein 
förmliches Landesgesetz aufzuheben, sofern sich herausstellen 
sollte, daß sie dem keichsrecht gegenüber in einzelnen Be- 
ziehungen unwirksam bleiben müßten und daß ihr teilweises 
Fortbestehen zu Unzuträglichkeiten angesichts der im Reiche 
getroffenen Regelung der Materie führen würde. Es ist fest- 
zustellen, daß, soweit übersehbar, eine formelle Aufhebung 
der dargestellten Landesrechte nicht erfolgt ist. 
  
  
89. 
Die Rechtsnatur der kaiserlichen Befugnis 
aus Art. 68 RV. 
Das Recht des Kaisers aus Art. 68 RV. fällt unter den 
alleemeinen Begriff der Regierungsrechte.!} Seinem Inhalte 
nach gewährt es die Möglichkeit, die gesamte im Normal- 
zustande den Einzelstaaten verbliebene innere Verwaltung 
unter besonderen Voraussetzungen auf Zeit der Reichsgewalt 
zu unterstellen; denn an Stelle der bürgerlichen Organe des 
einzelnen Gliedstaats oder auch über diese treten Militär- 
  
  
1) Brockhaus a.a.0. S.70ff.; Gordan, Zur Lehre von der 
Kontingentsberrlichkeit usw. 3. 494.
	        
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