Full text: Der Belagerungszustand

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zur Abwehr von Staatsgefährdungen in Tätigkeit gesetzt und 
erzwingen die Wiederherstellung der Ordnung mit Waffen- 
gewalt gegen die störenden Elemente der Bevölkerung, mög- 
licherweise auch Unbeteiligte hierbei in Mitleidenschaft ziehend. 
Von dieser Art Handhabung des militärischen Befehls wird 
also die Staatsbürgerschaft mittelbar mit einschneidender 
Schärfe betroffen. Diese Wirkung entspringt aber nur tat- 
sächlich der Ausübung von Militärgewalt, ihre rechtliche 
Grundlage findet sie in der allgemeinen Befugnis der Re- 
gierung, Staatsgefährdungen mit Gewalt gegen den einzelnen 
zu unterdrücken. Doch auch abgesehen hiervon reicht die 
dem Kaiser in Art. 68 RV. eingeräumte Machtvollkommenheit, 
wie Lab and selbst anerkennt, weit über die 5 enzen hinaus 
  
  
ki rung des Kriegszustandes verändert: die Rechtslage der 
gesamten Staatsbürgerschaft des betroffenen Gebietes, unter- 
stellt sie auf Zeit einem mili 
  
  
tärischen Imperium, das durch 
bindende Anordnungen ihrer äußeren Lebensführung Schranken 
zu setzen vermag, und entzieht ihr unter Umständen Frei- 
heitsrechte, vor allem das Recht auf den ordentlichen Richter. 
Alles dies kann nicht allein aus dem kaiserlichen Oberbefehl 
hergeleitet werden, denn sonst würde der Bestandteil oder 
der Ausfluß dieses Rechtes mehr Befugnisse umfassen als das 
Recht selbst in seiner Totalität. 
Haldy') nimmt an, daß eine solche Machtstellung des 
Kaisers deswegen nur aus dem Öberbefehl hergeleitet werden 
könne, weil der Kaiser nicht das regierende Zentralorgan sei. 
Regierungsorgan sei der Bundesrat, der grundsätzlich im 
Reiche allein die vollziehende Gewalt ausübe. Darum könne 
  
  
    
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