_ 4 —
diesem Oberbefehle enthalten ist. Ebenso die Befugnis ans
Art. 68 RV.: Die Erklärung des Kriegszustandes bringt den
Übergang der vollziehenden Gewalt an den Militärbefehlshaber
mit sich. Obgleich dieser sich ipso iure ohne besondere An-
ordnung vollzieht, setzt er doch, wie schon oben angedeutet,
voraus, daß der Träger des Regierungsrechtes zur Kriegs-
zustandsverhängung zugleich eine gewisse militärische Befehls-
gewalt besitzt, da er sonst dem Militärbefehlshaber nicht seine
erhöhten Befugnisse und zugleich seine erhöhte Verantwort-
lichkeit zuweisen, insbesondere zur Durchführung des Aus-
nahmezustands zwingen könnte. Insoweit ist der kaiserliche
Oberbefehl über das Heer auch mit dem Regierungsrechte
aus Art.68 RV. verknüpft, als er zur Herbeiführung von
dessen militärischen Wirkungen unentbehrlich ist.
$ 10.
Die selbständige Kommandogewalt der Landesherren
aus Art. 66 Ahs. 2 RV.
Die Verhängung einer Militärdiktatur muß, soll sie nach
ihrer bedeutungsvollsten Seite wirken, mit einem bindenden
militärischen Befehl gepaart sein, der den Militärbefehlshaber
zwingt, die Zivilverwaltung zu übernehmen.!) Ein Auftrag,
wie Leoni°) annimmt, kann nicht genügen, da er mangels
Verpflichtung zur Annahme wirkungslos bleiben müßte.”)
Es fragt sich, ob die Landesherren bei der durch das
Reich geschaffenen Regelung des Mil:
tärwesens noch in der
Lage sind, diesen Befebl zu erteilen. Es wird also zunächst.
) Arndt, StR. 5, 416.
2) vgl. oben 87 8. 35.
”) Ausnabme unten $ 12 S. 57.