Full text: Der Belagerungszustand

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diesem Oberbefehle enthalten ist. Ebenso die Befugnis ans 
Art. 68 RV.: Die Erklärung des Kriegszustandes bringt den 
Übergang der vollziehenden Gewalt an den Militärbefehlshaber 
mit sich. Obgleich dieser sich ipso iure ohne besondere An- 
ordnung vollzieht, setzt er doch, wie schon oben angedeutet, 
voraus, daß der Träger des Regierungsrechtes zur Kriegs- 
zustandsverhängung zugleich eine gewisse militärische Befehls- 
gewalt besitzt, da er sonst dem Militärbefehlshaber nicht seine 
erhöhten Befugnisse und zugleich seine erhöhte Verantwort- 
lichkeit zuweisen, insbesondere zur Durchführung des Aus- 
nahmezustands zwingen könnte. Insoweit ist der kaiserliche 
Oberbefehl über das Heer auch mit dem Regierungsrechte 
aus Art.68 RV. verknüpft, als er zur Herbeiführung von 
dessen militärischen Wirkungen unentbehrlich ist. 
  
  
  
  
$ 10. 
Die selbständige Kommandogewalt der Landesherren 
aus Art. 66 Ahs. 2 RV. 
Die Verhängung einer Militärdiktatur muß, soll sie nach 
ihrer bedeutungsvollsten Seite wirken, mit einem bindenden 
militärischen Befehl gepaart sein, der den Militärbefehlshaber 
zwingt, die Zivilverwaltung zu übernehmen.!) Ein Auftrag, 
wie Leoni°) annimmt, kann nicht genügen, da er mangels 
Verpflichtung zur Annahme wirkungslos bleiben müßte.”) 
Es fragt sich, ob die Landesherren bei der durch das 
Reich geschaffenen Regelung des Mil: 
  
tärwesens noch in der 
Lage sind, diesen Befebl zu erteilen. Es wird also zunächst. 
  
  
) Arndt, StR. 5, 416. 
2) vgl. oben 87 8. 35. 
”) Ausnabme unten $ 12 S. 57.