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den einzelnen sich vollzieht!) Die herrschende Anschauung
verweist jede positive Tätigkeit des Staates, die Förderung
des Wohles der Staatsbürger, in das Gebiet der Wohlfahrts-
pflege und beschränkt den Begriff auf die sogen. Sicherheits-
polizei: Polizei ist für sie die negative Staatstätigkeit zur
Abwehr von Störungen der guten Ordnung des Gemeinwesens
aus dem Einzeldasein mit obrigkeitlicher Gewalt.)
Eine Erörterung des von Rosin aufgestellten Polizei-
eriffs steht hier nicht In Fra ve. Es genügt die Unter-
die " palteeflichen : Zwecke des Art. 66 Abs. 5 2 RV. eine das
Gemeinwohl fördernde Tätigkeit des Staates im Sinne Rosins
in sich schließen könnten, oder ob damit lediglich das
(rebiet der Sicherheitspolizei umfaßt wird.
Truppenverwendung liegt durchaus im Bereich der Möglich-
keit, Das Militär stellt eine Summe von intellektuellen und
ı Bewegu ung . gesetzt, sehr wohl auch positive Stantsaufgaben
rfüllen könnten. So könnte ein Staat zugunsten seiner
Staatsfinanzen sich bewogen sehen, in Anwendung des Art. 66
Abs. 2 RV. die ihm verfügbaren Truppen zum Bau von Land-
und Wasserwegen, Dämmen, Brücken usw. außerhalb der rein
militärischen Zwecken dienenden Anlagen zu verwenden. In
alledem würde aber eine das Gemeinwohl fördernde Ver-
waltungstätigkeit anerkannt werden müssen.
Bei genauer Auslegung des Art. 66 Abs.2 RV. wird man
jedoch dazu gelangen, in ihm eine Befugnis der Landesherren
zu erblicken, die auch, soweit es sich um Verwendung eigener
)G, Meyer, YR. 5.59; Loening, VR. 5.8.
0. Mayer, VR. Bd.1 S. 249,