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Truppen handelt, ihrer Natur nach auf Ausnahmefälle be-
schränkt ist. Das Militär bedarf, soll es seinen Aufgaben
für den Kriegsfall gewachsen bleiben, einer ständigen Übung
in der Waffentätigkeit, die höchstens eine vorübergehende,
nie aber eine dauernde Entziehung zu anderen, im Bereiche
der Friedenstätigkeit des Staates liegenden Leistungen ge-
stattet.
Hieraus ist zu folgern, daß die polizeilichen Zwecke des
Art. 66 Abs. 2 RV. auf das Gebiet der Sicherheitspolizei zu
beschränken sind. Voraussetzung auch der Verwendung eigener
des Gemeinwesens drohen, die abgewehrt werden müssen,
durch die gewöhnlichen Organe der Sicherheitspolizei aber
nicht abgewehrt werden können.
Da das Reichsrecht keine ergänzenden Bestimmungen zu
Art.66 Abs.2 RV. enthält, die dieser allgemeinen Ermächtigung
einen konkreten Inhalt geben, so steht es der Landesgesetz-
gebung auf diesem sicherheitspolizeilichen Gebiete frei, die
Voraussetzungen und den Inhalt des militärischen Einschreitens
näher zu bestimmen.!) Art. 61 RV., worin den Einzelstasten
die verfassungsmäßige Pflicht auferlegt wird, die gesamte
preußische Militärgesetzgebung ungesäumt bei sich einzuführen,
schlägt hier nicht ein,?) da die Bestimmungen über die poli-
zeiliche Verwendung der Truppen gar nicht dem Militär-
recht, sondern dem Polizeirecht, das grundsätzlich den
Einzelstaaten überlassen ist, angehören. Denn sie haben gar
nicht die Aufgabe, die inneren militärischen Verhältnisse zu
regeln, sondern der Staatsgewalt die gesetzliche Grundlage
ı) Reincke, RV. 5.29%; Arndt, RV.3.348; Pröbst, RV.
S. 100,
%) Anders Haenel, StR. S. 440.