Full text: Der Belagerungszustand

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Truppen handelt, ihrer Natur nach auf Ausnahmefälle be- 
schränkt ist. Das Militär bedarf, soll es seinen Aufgaben 
für den Kriegsfall gewachsen bleiben, einer ständigen Übung 
in der Waffentätigkeit, die höchstens eine vorübergehende, 
nie aber eine dauernde Entziehung zu anderen, im Bereiche 
der Friedenstätigkeit des Staates liegenden Leistungen ge- 
stattet. 
Hieraus ist zu folgern, daß die polizeilichen Zwecke des 
Art. 66 Abs. 2 RV. auf das Gebiet der Sicherheitspolizei zu 
beschränken sind. Voraussetzung auch der Verwendung eigener 
  
  
des Gemeinwesens drohen, die abgewehrt werden müssen, 
durch die gewöhnlichen Organe der Sicherheitspolizei aber 
nicht abgewehrt werden können. 
Da das Reichsrecht keine ergänzenden Bestimmungen zu 
Art.66 Abs.2 RV. enthält, die dieser allgemeinen Ermächtigung 
einen konkreten Inhalt geben, so steht es der Landesgesetz- 
gebung auf diesem sicherheitspolizeilichen Gebiete frei, die 
Voraussetzungen und den Inhalt des militärischen Einschreitens 
näher zu bestimmen.!) Art. 61 RV., worin den Einzelstasten 
die verfassungsmäßige Pflicht auferlegt wird, die gesamte 
preußische Militärgesetzgebung ungesäumt bei sich einzuführen, 
schlägt hier nicht ein,?) da die Bestimmungen über die poli- 
zeiliche Verwendung der Truppen gar nicht dem Militär- 
recht, sondern dem Polizeirecht, das grundsätzlich den 
Einzelstaaten überlassen ist, angehören. Denn sie haben gar 
nicht die Aufgabe, die inneren militärischen Verhältnisse zu 
regeln, sondern der Staatsgewalt die gesetzliche Grundlage 
  
    
  
  
  
ı) Reincke, RV. 5.29%; Arndt, RV.3.348; Pröbst, RV. 
S. 100, 
%) Anders Haenel, StR. S. 440.
	        
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