Full text: Der Belagerungszustand

der Oberpräsident berechtigt, die in Elsaß-Lothringen stehenden 
Truppen zu requirieren“. 
Der Belagerungszustand ist polizeilicher Natur, mag ct 
für den Fall des Aufruhrs oder für den des Krieges verhängt 
sein. Soll er bei inneren Unruhen im allgemeinen Gefahren, 
die der guten Ordnung des Gemeinwesens durch den auf- 
rührerischen Teil der Staatsbürgerschaft drohen, beseitigen, 
so ist er im Kriegsfalle insbesondere darauf gerichtet, die 
militärischen Operationen, namentlich die Verteidigung vor 
böswilliger oder fahrlässiger Störung durch die außerhalb des 
Heeres stehende Bevölkerung zu sichern. In beiden Fällen 
prägt sich der von uns zugrunde gelegte Polizeibegriff klar 
in dem Zwecke aus, der mit der Verhängung des Ausnahme- 
zustands verfolgt werden soll. 
In Zusammenfassung dieser Ausführungen ist zu sagen: 
Art. 66 Abs. 2 RV. gewährt den Landesherren und damit 
auch den Einzelstaatsregierungen die Befugnis, bei der Ver- 
hängung eines polizeilichen Ausnahmezustandes 
nach Landesrecht dessen militärische Wirkungen herbeizu- 
führen, und zwar durch selbständigen militärischen Befehl, 
soweit eigene Truppen vorhanden sind. Deren Befehlshaber 
kann dann im Wege des Befehls zur Übernahme der voll- 
ziebenden Gewalt veranlaßt werden. Weil er in einem mili- 
tärıschen Gewaltverhältnis zu seinem Landesherrn steht, soweit 
dieser seine Kontingentsherrlichkeit behalten hat und polizei- 
liche Zwecke in Frage sind, ist er auch verpflichtet, die nach 
Landesrecht ihm anläßlich eines Belagerungszustands zu- 
kommenden Funktionen auszuüben. 
Ist aber die Möglichkeit zur Herbeiführung der militä- 
rischen Wirkungen eines landesrechtlichen polizeilichen Aus- 
nahmezustands gegeben, so wird dem anderen Labandschen 
    
  
  
  
  
   
  
  
  
 
	        
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