der Oberpräsident berechtigt, die in Elsaß-Lothringen stehenden
Truppen zu requirieren“.
Der Belagerungszustand ist polizeilicher Natur, mag ct
für den Fall des Aufruhrs oder für den des Krieges verhängt
sein. Soll er bei inneren Unruhen im allgemeinen Gefahren,
die der guten Ordnung des Gemeinwesens durch den auf-
rührerischen Teil der Staatsbürgerschaft drohen, beseitigen,
so ist er im Kriegsfalle insbesondere darauf gerichtet, die
militärischen Operationen, namentlich die Verteidigung vor
böswilliger oder fahrlässiger Störung durch die außerhalb des
Heeres stehende Bevölkerung zu sichern. In beiden Fällen
prägt sich der von uns zugrunde gelegte Polizeibegriff klar
in dem Zwecke aus, der mit der Verhängung des Ausnahme-
zustands verfolgt werden soll.
In Zusammenfassung dieser Ausführungen ist zu sagen:
Art. 66 Abs. 2 RV. gewährt den Landesherren und damit
auch den Einzelstaatsregierungen die Befugnis, bei der Ver-
hängung eines polizeilichen Ausnahmezustandes
nach Landesrecht dessen militärische Wirkungen herbeizu-
führen, und zwar durch selbständigen militärischen Befehl,
soweit eigene Truppen vorhanden sind. Deren Befehlshaber
kann dann im Wege des Befehls zur Übernahme der voll-
ziebenden Gewalt veranlaßt werden. Weil er in einem mili-
tärıschen Gewaltverhältnis zu seinem Landesherrn steht, soweit
dieser seine Kontingentsherrlichkeit behalten hat und polizei-
liche Zwecke in Frage sind, ist er auch verpflichtet, die nach
Landesrecht ihm anläßlich eines Belagerungszustands zu-
kommenden Funktionen auszuüben.
Ist aber die Möglichkeit zur Herbeiführung der militä-
rischen Wirkungen eines landesrechtlichen polizeilichen Aus-
nahmezustands gegeben, so wird dem anderen Labandschen