Full text: Der Belagerungszustand

HB — 
8 13. 
Folgerungen. 
A. Staaten der Militärdiktatur. 
1. N ur theoretisch von n Beceutung Si ist die © Fostste ung, © daß 
  
eigene , Truppen : zu poll zeilichen Zwecken zu  yerwenden, 
zusteht. Dadurch eröffnet sich st 
  
atsrechtlich die Möglich- 
keit, in Preußen, ohne daß der Kaiser von der Befugnis 
des Art. 68 RV. Gebrauch macht, allein auf Grund des Ge- 
setzes v. 4. 6. 1851 den Belager 
  
ingszustand zu verhängen. 
IE wü ür den Fall des Krieges von 
dem Festungskommandanten oder dem kommandierenden 
General, für den Fall des Aufruhrs von dem Staatsministerium 
oder provisorisch von dem obersten Militärbefehlshaber aus- 
gehen.) 
2. Von den Staaten, die sonst in ihren Landesgesetzen 
eine Militärdiktatur kennen, hat allein das Königreich Sachsen 
das ihm durch Art. 66 Abs. 2 RV. gewährleistete Recht durch 
die von ihm abgeschlossene Militärkonvention v. 7. 2. 1867 
in keiner Weise modiüziert. Sachsen stellt ein eigenes 
Kontingent, verfügt also über eigene Truppen. Es steht 
larım nichts Wege, daß es seine Kommandogewalt über 
eigene Truppen zu polizeilichen Zwecken in Form einer 
Übertragung der gesamten vollziehenden Gewalt an den 
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Nach Arndt, RV. S.351 sind diese Organe auch auf Grund 
des Art. 68 RV. zur Yerhängung vergl. Beim ı Vorhandensein einer 
ohne eine solche erscheint ihre Initiative durch die klare Subjekts- 
bestimmung in Art. 68 RV. ausgeschlossen.
	        
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