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Folgerungen.
A. Staaten der Militärdiktatur.
1. N ur theoretisch von n Beceutung Si ist die © Fostste ung, © daß
eigene , Truppen : zu poll zeilichen Zwecken zu yerwenden,
zusteht. Dadurch eröffnet sich st
atsrechtlich die Möglich-
keit, in Preußen, ohne daß der Kaiser von der Befugnis
des Art. 68 RV. Gebrauch macht, allein auf Grund des Ge-
setzes v. 4. 6. 1851 den Belager
ingszustand zu verhängen.
IE wü ür den Fall des Krieges von
dem Festungskommandanten oder dem kommandierenden
General, für den Fall des Aufruhrs von dem Staatsministerium
oder provisorisch von dem obersten Militärbefehlshaber aus-
gehen.)
2. Von den Staaten, die sonst in ihren Landesgesetzen
eine Militärdiktatur kennen, hat allein das Königreich Sachsen
das ihm durch Art. 66 Abs. 2 RV. gewährleistete Recht durch
die von ihm abgeschlossene Militärkonvention v. 7. 2. 1867
in keiner Weise modiüziert. Sachsen stellt ein eigenes
Kontingent, verfügt also über eigene Truppen. Es steht
larım nichts Wege, daß es seine Kommandogewalt über
eigene Truppen zu polizeilichen Zwecken in Form einer
Übertragung der gesamten vollziehenden Gewalt an den
1) Nach Arndt, RV. S.351 sind diese Organe auch auf Grund
des Art. 68 RV. zur Yerhängung vergl. Beim ı Vorhandensein einer
ohne eine solche erscheint ihre Initiative durch die klare Subjekts-
bestimmung in Art. 68 RV. ausgeschlossen.