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Truppenbefehlshaber nach Maßgabe des Gesetzes v. 10. 5. 1851
ausübt. Dies ist auch der Standpunkt der sächsischen Re-
gierung, der in einer Verordnung der Ministerien des Krieges,
des Innern und der Justiz v. 18.5. 1872) zum Ausdruck
kommt. Hier heißt es unter Ziff. 2 folgendermaßen: „Außer-
halb des Falles einer nach Maßgabe des Art. 68 der Ver-
sssung des Deutschen Reichs erfolgten Kriegszustands-
erklärung bewendet es für die Kriegsstandserklärung im
Königreiche Sachsen im allgemeinen bei den Vorschriften
der 88 13ff. des Gesetzes, das Verfahren bei Störungen der
öfentlichen Ruhe und Ordnung betr., v. 10. 5. 1851.
3. Dagegen hat Baden in Art.1 seiner mit Preußen
abgeschlossenen Militärkonvention v. 25. 11. 1870 alle Rechte
und Pflichten des Kontingentsherrn dem Könige von Preußen
überlassen. Damit entfällt auch die dem Großherzore von
Baden nach Art. 66 Abs. 2 RV. verbliebene beschränkte Kom-
mandogewalt, um so mehr, als Art. 13 der genannten Konvention
lediglich von der Möglichkeit einer Requisition handelt. Diese
erhält ihre eingehende Regelung durch die badische Ver-
ordnung v. 3. 2. 18722) Nach den Eingangsworten regelt
diese Verordnung den Waffengebrauch des Militärs und dessen
Mitwirkung zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe
und Ordnung, ohne daß des (zesetzes über den Kriegs-
zustand v. 29.1. 1851 Erwähnung getan wird. Damit erhält
sie den Charakter einer gewissen Ausschließlichkeit, und es
ergibt sich daraus, daß nach der Anschauung der badischen
Regierung das Gesetz v. 29.1. 1851 wenigstens im Umfange
1) Sächs. GVBl. 1872 S. 249.
%) Bad. GVBl. 1872 S.81.
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