zu ermächtigen. Mit diesem Gesetz ist aber das Standrechts-
gesetz eng verknüpft, insofern es lediglich dazu bestimmt ist,
eine den Kriegszustand ergänzende ünd verschärfende Maß-
regel zu schaf Es erscheint darum sein selbständiges
Fortbestehen um so weniger angängig, als es auch durch das
übrige Reichsrecht erheblich abgeschwächt worden ist. So
würde die im Wege des standrechtlichen Verfahrens zu er-
kennende Todesstrafe und 10 jährige Zuchthausstrafe unver-
einbar sein mit $5 EStGB., und es könnten die für die
Delikte des $ 4 des Kriegszustandsgesetzes angedrohten
Strafen oder Strafschärfungen, abgesehen von $5 EStGB.,
schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil sie Arbeits-
haus, eine dem heichsstrafgesetzbuch unbekannte Strafart,
androhen.!)
Es ist somit die Verhängung eimes Kriegszustandes und
Standrechts nach Landesrecht in Baden nicht mehr möglich.?)
4. Mit Beziehung auf seine militärischen Wirkungen teil-
weise nur aufgehoben ist das anhaltische Gesetz vom
24. 3. 1850, obgleich dieser Staat in der von ihm abge-
schlossenen Mi rücklich wie
itärkonvention sich nicht ausd
Baden auf die Requisition von Truppen zu polizeilichen
Zwecken beschränkt. Es fehlt aber hier die Möglichkeit,
eigene Truppen im Sinne des Art. 66 Abs. 2 RV. durch Be-
fehl in Tätigkeit zu setzen, da auch Anhalt kein selb-
ständiges Konting hr]
den preußischen Armeeverband eingereiht werden.
Obwohl das Infanterie-Regiment Nr. 92 als anhaltisches
bezeichnet wird und die in ihm eingestellten Mannschaften,
1) 86 EStGB.; vgl. Olshausen, Komm, 8, Aufl. S. 25,
?\) Ebenso Wielandt, Bad, StR. S. 229.