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soweit sie anhaltische Staatsangehörige sind, dem Herzog von
Anhalt den Fahneneid leisten, sind doch die Beziehungen
des anhaltischen Staates zu diesem Truppenverbande rein
äußerliche, insbesondere entfällt die Militärgerichtsbarkeit,
das Recht zur Besetzung der Offiziersstellen wie überhaupt
die gesamte Militärverwaltung. Im Verhältnisse eines kom-
mandierenden Generals steht der Herzog von Anbalt nicht
allein zum Infanterie-Regiment Nr. 92, sondern zu sämtlichen
innerhalb seines Ländergebiets dislozierten Truppenteilen. Es
einer ihm etwa zustehenden Militärhoheit, sondern seiner Ge-
bietshoheit ausübt. Art. 8 der Militärkonvention, der dieses
Ehrenrecht festsetzt, spricht nur von diesen dislozierten
Truppenteilen, ohne den Unterschied des Art. 66 Abs. 2 RV.
zum Ausdruck zu bringen. Aus diesen Tatsachen ist die
Übertragung der kontingentsherrlichen Rechte auf Preußen,
die in der Militärkonventton nicht ausdrücklich vereinbart
worden ist, zu folgern und das Vorhandensein eigener Truppen
des Herzogs von Anhalt im Sinne des Art. 66 Abs. 2 RV. in
Abrede zu stellen.
Die landesherrlichen Befugnisse beschränken sich also
auch in Anhalt auf die Requisition zu polizeilichen Zwecken,
doch kann durch diese im Gegensatz zu Baden dieselbe
Wirkung auf Grund des Gesetzes v. 24. 3. 1850 herbeigeführt
werden wie anderwärts durch Befehl an den Truppenbefehls-
haber, diesem also die vollziehende Gewalt übertragen werden.
B. Staaten der Zivildiktatur.
Oldenburg, Waldeck und die Hansestädte Ham-
burg und Bremen haben den Übergang der vollziehenden
Gewalt an den Militärbefehlshaber nicht in ihre Ausnahme-