IV. Der EinfluB des übrigen Reichsrechts
auf die den Landesherren verbliebene
Zuständigkeit.
8 14.
Gerichtsstand.
Das Recht der Staaten Preußen, Sachsen, Anhalt
nnd Hamburg über polizeiliche Ausnahmezustände kennt
die Suspension der gesetzlichen Bestimmungen über den Ge-
richtsstand; in Oldenburg ist die Staatsregierung zur Än-
ordnung des Standrechts befugt. Der in den Verfassungen
enthaltene Grundsatz, daß niemand seinem ordentlichen Richter
entzogen werden dürfe und Ausnahmegerichte unstatthait
seien, ist in $ 16 GVG. übergegangen. Doch fügt dieses
Gesetz unmittelbar den Vorbehalt hinzu:
„Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs-
gerichte und Standrechte werden hiervon nicht
berührt“.
Diese Bestimmung verfolgt offensichtlich den Zweck,
den Einzelstaaten ihre Befugnisse zur Einsetzung von Aus-
nahmegerichten nach Maßgabe des Landesrechts zu wahren.)
Sie ist so zu verstehen, daß der Grundsatz des $ 16 GVG.
dann keine Geltung beansprucht, wenn der Belagerungszustand
verhängt ist; da die entsprechenden Verfassungsbestimmungen
ı) Ausgesprochen auch in den Mot. d. Reg.-Entw. z. GVG. Mat. S. 64.