Full text: Der Belagerungszustand

IV. Der EinfluB des übrigen Reichsrechts 
auf die den Landesherren verbliebene 
Zuständigkeit. 
8 14. 
Gerichtsstand. 
Das Recht der Staaten Preußen, Sachsen, Anhalt 
nnd Hamburg über polizeiliche Ausnahmezustände kennt 
die Suspension der gesetzlichen Bestimmungen über den Ge- 
richtsstand; in Oldenburg ist die Staatsregierung zur Än- 
ordnung des Standrechts befugt. Der in den Verfassungen 
enthaltene Grundsatz, daß niemand seinem ordentlichen Richter 
entzogen werden dürfe und Ausnahmegerichte unstatthait 
seien, ist in $ 16 GVG. übergegangen. Doch fügt dieses 
Gesetz unmittelbar den Vorbehalt hinzu: 
„Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- 
gerichte und Standrechte werden hiervon nicht 
berührt“. 
Diese Bestimmung verfolgt offensichtlich den Zweck, 
den Einzelstaaten ihre Befugnisse zur Einsetzung von Aus- 
nahmegerichten nach Maßgabe des Landesrechts zu wahren.) 
Sie ist so zu verstehen, daß der Grundsatz des $ 16 GVG. 
dann keine Geltung beansprucht, wenn der Belagerungszustand 
verhängt ist; da die entsprechenden Verfassungsbestimmungen 
  
  
  
  
  
ı) Ausgesprochen auch in den Mot. d. Reg.-Entw. z. GVG. Mat. S. 64.
	        
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