Full text: Der Belagerungszustand

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der Einzelstaaten über den Gerichtsstand nicht mehr in Kraft 
sind, bedarf es auch keiner ausdrücklichen Suspension mehr 
vor Anordnung des Standrechts. 
Es steht also nichts im Wege, daß in genannten Staaten 
anläßlich eines lediglich nach Landesrecht verhängten Be- 
lagerungszustandes Kriegsgerichte angeordnet werden. Eine 
Schwierigkeit besteht aber dabei. 
Enthält das Recht dieser Staaten zur Verwendung oder 
Requisition von Truppen zu polizeilichen Zwecken auch ge- 
richtsherrliche Befugnisse, wie die Anordnung eines 
Sstandgerichts oder die Ernennung von dessen militärischen 
Mitgliedern ? Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. Die 
  
Sinne zu fassen: jede Maßnahme, die eine Abwehr von Staats- 
gefährdungen bezweckt, fällt darunter. Und gerade die mög- 
lichst schleunige und gründliche Unschädlichmachung von 
staatsfeindlichen Elementen soll durch die Einsetzung eines 
summarisch verfahrenden Ausnahmegerichts erreicht werden. 
Im Anschluß an das Vorstehende ist die Bestimmung des 
8 20 MStGO. zu erwähnen, wonach der Gouverneur, Komman- 
dant oder sonstige Befehlshaber in einem in Kriegszustand 
(Belagerungszustand) erklärten Orte oder Distrikte Gerichts- 
herr der höheren Gerichtsbarkeit ist. Diese Wirkung muß 
mangels einer ausdrücklichen Beschränkung auf einen gemäß 
Art. 68 RV. verhängten Kriegszustand auch dann eintreten, 
wenn nach Landesrecht die Militärdiktatur verhängt wird. 
Naturgemäß versteht aber das Gesetz hier unter Kriegszustand 
nicht den Fall einer reinen Zivildiktatur, weil diese sonst 
keine militärischen Wirkungen äußert. 
  
  
 
	        
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