suspendiert werden konnte, jetzt die an dessen Stelle ge-
tretenen reichsgesetzlichen Vorschriften zeitweilig außer Kraft
gesetzt werden müssen. In dieser Materie sind also die
Befugnisse sämtlicher Staaten, die Ausnahmebestimmungen
kennen, durch das Reichsrecht aufrechterhalten worden.
Ss 17.
Strafrecht.
S 4 EStGB. droht für eine Reihe Verbrechen, soweit sie
im Normalfalle lebenslängliche Zuchthausstrafe nach sich
ziehen, die Todesstrafe an, wenn sie in einem Teile des
Bundesgebiets, den der Bundesfeldherr ın Kriegszustand
erklärt hat, begangen werden. Diese Bestimmung läßt bei
der Unzweideutigkeit ihres Ausdrucks keinen Zweifel darüber
zu, daß sie lediglich dann in Wirksamkeit tritt, wenn der
Kaiser gemäß Art.68 RV. — denn nur er kann mit dem
Bundesfeldherrn gemeint sein — den Kriegszustand ver-
hängt hat.
Dagegen unterliegt es keinem Bedenken, das Inkraft-
treten des $9 des preuß. Gesetzes v. 4. 6. 1851 auch bei
einem nur nach diesem Gesetze verhängten Belagerungs-
zustande anzunehmen, soweit er durch die Reichsgesetzgebung
ührt ist.) Die in dieser Bestimmung angedrohte Frei-
heitsstrafe von Gefängnis bis zu einem Jahre überschreitet
nicht den Strafrabmen, innerhalb dessen sich die Landes-
gesetzgebung gemäß $5 EStGB. zu bewegen hat.
Die oben bezeichnete sächsische Ministerialverordnung
v. 18. 5. 1872°) bestimmt unter 2, daß nach einer Kriegs-
zustandserklärung & gemäß dem sächs. Gesetze v. 10.5.1851 vOr-
ggg
‘ vgl. oben $5 S. 181.
2) vgl. 8 13 8.69.