Full text: Der Belagerungszustand

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behältlich der dem Oberbefehlshaber nach $ 13 Abs. 2 dieses 
Gesetzes eingeräumten weitergehenden FE ung zum 
   
Berechti 
Erlaß von Strafandrohungen jedenfalls die in den $$ 8—10 
des preuß. Gesetzes v. 4. 6. 1851 bezeichneten Handlungen 
im Wege des standrechtlichen Verfahrens abzuurteilen und 
mit den daselbst angegebenen Strafen zu ahnden sind. 
Die genannte Verordnung führt auf Grund des Art. 61 
RV, verschiedene militärische Iustruktionen Preußens in 
Sachsen ein und bringt dabei auch das preuß. Gesetz v. 
4.6.1851 zum Abdruck. Sie ist nicht Rechtsverord- 
nung, sondern Verwaltungsverordnung, eine In- 
straktion an den Truppenbefehlshaber, der mit der Ausführung 
eines Belagerungszustandes betraut ist. 
Zunächst ist festzustellen, daß die strafrechtlichen Vor- 
schriften des preußischen Gesetzes auch in Sachsen nur noch 
insoweit zur Geltung gebracht werden können, als sie nicht 
durch das Reichsrecht aufgehoben sind. Nach den früheren 
Ausführungen sind noch die Bestimmungen des $ 9a bis c 
in Kraft. 
Da diese weder durch ergänzendes Gesetz noch durch 
Ausführungsverordnung dem sächsischen Ausnahmegesetz an- 
geschlossen worden sind, treten sie auch bei einer Erklärung 
des Belagerungszustandes in Sachsen nicht ohne weiteres in 
Kraft, sondern müssen erst durch Verordnung des Militär- 
befehlshabers, dem $ 13 Abs. 2 des sächs. Gesetzes v. 10.5. 
1851 dazu die Ermächtigung gibt, in Kraft gesetzt werden. 
Ebenso wird durch die bezeichnete Instruktion der 
Militärbefehlshaber angewiesen, die sachliche Zuständigkeit 
des Standrechts, die er nach $ 14 des sächs. Gesetzes durch 
öffentliche Bekanntmachung zu bestimmen hat, nach Maßgabe 
des $ 10 des preuß. Gesetzes abzugrenzen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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