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behältlich der dem Oberbefehlshaber nach $ 13 Abs. 2 dieses
Gesetzes eingeräumten weitergehenden FE ung zum
Berechti
Erlaß von Strafandrohungen jedenfalls die in den $$ 8—10
des preuß. Gesetzes v. 4. 6. 1851 bezeichneten Handlungen
im Wege des standrechtlichen Verfahrens abzuurteilen und
mit den daselbst angegebenen Strafen zu ahnden sind.
Die genannte Verordnung führt auf Grund des Art. 61
RV, verschiedene militärische Iustruktionen Preußens in
Sachsen ein und bringt dabei auch das preuß. Gesetz v.
4.6.1851 zum Abdruck. Sie ist nicht Rechtsverord-
nung, sondern Verwaltungsverordnung, eine In-
straktion an den Truppenbefehlshaber, der mit der Ausführung
eines Belagerungszustandes betraut ist.
Zunächst ist festzustellen, daß die strafrechtlichen Vor-
schriften des preußischen Gesetzes auch in Sachsen nur noch
insoweit zur Geltung gebracht werden können, als sie nicht
durch das Reichsrecht aufgehoben sind. Nach den früheren
Ausführungen sind noch die Bestimmungen des $ 9a bis c
in Kraft.
Da diese weder durch ergänzendes Gesetz noch durch
Ausführungsverordnung dem sächsischen Ausnahmegesetz an-
geschlossen worden sind, treten sie auch bei einer Erklärung
des Belagerungszustandes in Sachsen nicht ohne weiteres in
Kraft, sondern müssen erst durch Verordnung des Militär-
befehlshabers, dem $ 13 Abs. 2 des sächs. Gesetzes v. 10.5.
1851 dazu die Ermächtigung gibt, in Kraft gesetzt werden.
Ebenso wird durch die bezeichnete Instruktion der
Militärbefehlshaber angewiesen, die sachliche Zuständigkeit
des Standrechts, die er nach $ 14 des sächs. Gesetzes durch
öffentliche Bekanntmachung zu bestimmen hat, nach Maßgabe
des $ 10 des preuß. Gesetzes abzugrenzen.